Bundesrecht konsolidiert

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Hochbauspezialist/Hochbauspezialistin-Ausbildungsordnung § 5

Kurztitel

Hochbauspezialist/Hochbauspezialistin-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 195/2019

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

01.10.2020

Außerkrafttretensdatum

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Lehrabschlussprüfung

Gliederung

Paragraph 5,
  1. Absatz eins,Die Lehrabschlussprüfung gliedert sich in eine theoretische und in eine praktische Prüfung.
  2. Absatz 2,Die theoretische Prüfung umfasst die Gegenstände Bautechnik, Angewandte Mathematik und Bauzeichnen.
  3. Absatz 3,Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der Prüfungskandidat/die Prüfungskandidatin das Erreichen des Lehrziels der letzten Klasse der fachlichen Berufsschule oder den erfolgreichen Abschluss einer die Lehrzeit ersetzenden berufsbildenden mittleren oder höheren Schule nachgewiesen hat.
  4. Absatz 4,Die praktische Prüfung umfasst die Gegenstände Prüfarbeit und Fachgespräch.

Im RIS seit

08.07.2019

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2019

Gesetzesnummer

20010705

Dokumentnummer

NOR40215718

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