Bundesrecht konsolidiert

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Betonbauspezialist/Betonbauspezialistin-Ausbildungsordnung § 1

Kurztitel

Betonbauspezialist/Betonbauspezialistin-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 191/2019

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

01.01.2020

Außerkrafttretensdatum

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Lehrberuf Betonbauspezialist/Betonbauspezialistin

Paragraph eins,
    1. Ziffer eins
      Konstruktiver Betonbau,
    2. Ziffer 2
      Stahlbetonhochbau.
  1. Absatz 2,In die Ausbildung im Lehrberuf Betonbauspezialist/Betonbauspezialistin kann bis zum Ablauf des 31. August 2026 eingetreten werden.
  2. Absatz 3,Der Lehrbetrieb hat neben dem Allgemeinen Teil zumindest einen Schwerpunkt zu vermitteln.
  3. Absatz 4,Eine Kombination mit anderen Schwerpunkten ist nicht möglich, es können aber einzelne Fertigkeiten und Kenntnisse anderer Schwerpunkte zusätzlich ausgebildet werden.
  4. Absatz 5,Die in dieser Verordnung gewählten Begriffe schließen jeweils die männliche und weibliche Form ein. Im Lehrvertrag, Lehrzeugnis, Lehrbrief und im Lehrabschlussprüfungszeugnis ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Betonbauspezialist oder Betonbauspezialistin) zu bezeichnen.
  5. Absatz 6,Die Schwerpunktausbildung ist jedenfalls im Lehrvertrag durch einen entsprechenden Hinweis neben der Bezeichnung des Lehrberufs zu vermerken.

Im RIS seit

08.07.2019

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2019

Gesetzesnummer

20010699

Dokumentnummer

NOR40215627

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