(4)Absatz 4,Abweichend von § 25 Abs. 2 Z 2 SprengV dürfen zum Anzünden von Sicherheitsanzündschnüren auch Schlagbolzenanzünder, elektrische und elektronische Anzündgeräte sowie elektrische Anzünder verwendet werden. Es ist dafür zu sorgen, dass Sicherheitsanzündschnüre nur mit Anzündgeräten und Anzündmitteln gezündet werden, die für den Einsatzzweck geeignet sind, insbesondereAbweichend von Paragraph 25, Absatz 2, Ziffer 2, SprengV dürfen zum Anzünden von Sicherheitsanzündschnüren auch Schlagbolzenanzünder, elektrische und elektronische Anzündgeräte sowie elektrische Anzünder verwendet werden. Es ist dafür zu sorgen, dass Sicherheitsanzündschnüre nur mit Anzündgeräten und Anzündmitteln gezündet werden, die für den Einsatzzweck geeignet sind, insbesondere
müssen sie gegen äußere Einflüsse wie Schlag, Stoß, Vibrationen oder Kälte resistent sein,
muss die Verbindung zur Sicherheitsanzündschnur gegen Eindringen von Feuchtigkeit geschützt sein,
darf der Anzündvorgang nicht versehentlich auslösbar sein und
muss eine sichere Zündung erfolgen.