Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Luftfahrt-ArbeitnehmerInnenschutzverordnung § 10

Kurztitel

Luftfahrt-ArbeitnehmerInnenschutzverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 185/2019

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 10

Inkrafttretensdatum

03.07.2019

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

LuftAV

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Gesicherte Fluchtbereiche

Paragraph 10,
  1. Absatz eins,Arbeitsstätten gemäß Paragraph 9, sind so zu gestalten, dass von jedem Punkt der Arbeitsstätte aus nach höchstens 40 m jene Bereiche, durch die ein Fluchtweg führt (wie zB Gänge, Stiegenhäuser, Foyers), in ihrem gesamten Verlauf bis zum Endausgang den Anforderungen an gesicherte Fluchtbereiche gemäß Paragraph 21, AStV, entsprechen.
  2. Absatz 2,Die Länge von 40 m gemäß Absatz eins, darf auf bis zu 70 m erweitert werden,
    1. Ziffer eins
      soweit es für den Schutz der Zivilluftfahrt vor unrechtmäßigen Eingriffen, die die Sicherheit der Zivilluftfahrt gefährden, im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 300 aus 2008, über gemeinsame Vorschriften für die Sicherheit der Zivilluftfahrt und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2320 aus 2002,, Amtsblatt Nummer L 97 vom 9.4.2008 Seite 72, und der Verordnung (EU) Nr. 185 aus 2010, zur Festlegung detaillierter Maßnahmen für die Durchführung der gemeinsamen Grundstandards für die Luftsicherheit, Amtsblatt Nummer L 55 vom 5.3.2010 Seite 1, erforderlich ist, und
    2. Ziffer 2
      wenn die unter Absatz 3, angeführten zusätzlichen Schutzmaßnahmen errichtet bzw. eingerichtet sind.
  3. Absatz 3,Die zusätzlichen Schutzmaßnahmen gemäß Absatz 2, Ziffer 2, sind:
    1. Ziffer eins
      Errichtung technischer Brandschutzeinrichtungen (automatische Brandmeldeanlagen in Ausführung Vollschutz, Rauch- und Wärmeabzugsanlagen oder erforderlichenfalls Druckbelüftungsanlagen, erforderlichenfalls zusätzlich Löschanlagen) und
    2. Ziffer 2
      Errichtung von Sicherheitsüberwachungseinrichtungen (Kameraüberwachung) und Einrichtung einer Sicherheitsüberwachungsorganisation (dauernd durch mehrere Personen in ausreichender Anzahl besetzte Sicherheitszentrale) und
    3. Ziffer 3
      Einrichtung organisatorischer Brandschutzeinrichtungen (Brandschutzbeauftragte, Betriebsfeuerwehr, Nachrichtenzentrale mit Einsatzleitsystem) und
    4. Ziffer 4
      Erstellung eines Brandschutz- und Evakuierungskonzeptes mit regelmäßiger Überprüfung der Wirksamkeit und erforderlichenfalls Anpassung an sich ändernde Gegebenheiten oder neue Erkenntnisse.
  4. Absatz 4,Die Bestimmungen des Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer eins, sowie Absatz eins a bis eins c AStV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 368 aus 1998,, werden durch Absatz eins bis 3 nicht berührt.

Schlagworte

Rauchabzugsanlage, Brandschutzkonzept

Im RIS seit

05.07.2019

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2019

Gesetzesnummer

20010696

Dokumentnummer

NOR40215579

Navigation im Suchergebnis