Bundesrecht konsolidiert

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Erstellung von Häuser- und Wohnungspreisindizes § 4

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Erstellung von Häuser- und Wohnungspreisindizes

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 177/2019 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 266/2024

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

01.10.2024

Außerkrafttretensdatum

29.10.2025

Index

46/01 Bundesstatistikgesetz

Text

Erhebungsmasse, Statistische Einheiten

Paragraph 4,

Statistische Einheiten im Sinne dieser Verordnung sind:

  1. Ziffer eins
    Grundstücke, für die in den Berichtsperioden entgeltliche Markttransaktionen stattfinden;
  2. Ziffer 2
    Häuser und Wohnungen, die in den Berichtsperioden entgeltlich an private Haushalte transferiert werden;
  3. Ziffer 3
    Unternehmen gemäß Artikel 1 und 2 der Verordnung (EWG) Nr. 696/93 betreffend die statistischen Einheiten für die Beobachtung und Analyse der Wirtschaft in der Gemeinschaft, die eine Tätigkeit gemäß Unterklasse C 16. 23-1, Unterklasse F 41.20-1 und Unterklasse G 47.52-0 des Anhanges zur Verordnung (EG) Nr. 1893 aus 2006, zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik regelmäßig sowie in der Absicht zur Erzielung eines Ertrages oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteils ausüben und im Rahmen dieser Tätigkeiten an private Haushalte Waren verkaufen oder Dienstleistungen erbringen.

Im RIS seit

01.10.2024

Zuletzt aktualisiert am

30.10.2025

Gesetzesnummer

20010691

Dokumentnummer

NOR40265576

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2019/177/P4/NOR40265576

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