(3)Absatz 3,Die Kooperationsstellen und die Staatsanwaltschaften statten die nutzungs- und zugriffsberechtigten Personen mit Geräten aus, die vor einer Inbetriebnahme durch Unbefugte gesichert sind. Räumlichkeiten, in welchen Daten und Geräte verwahrt werden, sind entsprechend zu sichern.