Bundesrecht konsolidiert

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Zeitpunkt der Aufnahme der Sozialbetrugsdatenbank sowie die nähere Vorgangsweise bei der Verarbeitung von Daten § 1

Kurztitel

Zeitpunkt der Aufnahme der Sozialbetrugsdatenbank sowie die nähere Vorgangsweise bei der Verarbeitung von Daten

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 174/2019

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

28.06.2019

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

SBBDB-VO

Index

66/03 Sonstiges Sozialversicherung

Text

Datenverarbeitung

Paragraph eins,

Daten gemäß Paragraph 5, Absatz eins und 2 SBBG sind in der beim Bundesministerium für Finanzen geführten Sozialbetrugsdatenbank elektronisch zu erfassen.

Im RIS seit

28.06.2019

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2019

Gesetzesnummer

20010688

Dokumentnummer

NOR40215422

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