(3)Absatz 3,Versicherungsvermittler, die Versicherungsprodukte konzipieren, haben allen Vertreibern sämtliche sachgerechten Informationen zu dem Versicherungsprodukt und dem Produktgenehmigungsverfahren, einschließlich des bestimmten Zielmarkts des Versicherungsprodukts, zur Verfügung zu stellen. Wenn ein Versicherungsvermittler Versicherungsprodukte, die er nicht selbst konzipiert, anbietet oder über sie berät, hat er angemessene Vorkehrungen zu treffen, um die genannten Informationen zu erhalten und die Merkmale und den bestimmten Zielmarkt jedes Versicherungsprodukts zu verstehen.