Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Schulqualitätsmanagement § 2

Kurztitel

Schulqualitätsmanagement

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 158/2019

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

14.06.2019

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

SQM-VO

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

Organisation

Paragraph 2,
  1. Absatz eins,Für die Verwaltung des Bundes und der Länder sowie die Aufsicht des Bundes auf dem Gebiet des Schulwesens in den Ländern ist in jedem Bundesland eine Bildungsdirektion eingerichtet.
  2. Absatz 2,Jede Bildungsdirektion ist in einen Präsidialbereich und einen Bereich Pädagogischer Dienst untergliedert.
  3. Absatz 3,Bedienstete des Schulqualitätsmanagements sind entweder im Fachstab oder als Schulqualitätsmanagerinnen oder Schulqualitätsmanager für Berufsschulen direkt unter der Leiterin oder dem Leiter des Bereichs Pädagogischer Dienst oder in einer Bildungsregion tätig.
  4. Absatz 4,Die Leitung einer Bildungsregion obliegt einer oder einem Bediensteten des Schulqualitätsmanagements.
  5. Absatz 5,Für das jeweilige Minderheitenschulwesen sind in der Bildungsdirektion für Burgenland und in der Bildungsdirektion für Kärnten Abteilungen im Bereich Pädagogischer Dienst eingerichtet.

Im RIS seit

17.06.2019

Zuletzt aktualisiert am

17.06.2019

Gesetzesnummer

20010681

Dokumentnummer

NOR40215286

Navigation im Suchergebnis