Bundesrecht konsolidiert

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Restaurantfachmann/Restaurantfachfrau-Ausbildungsordnung § 11

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Restaurantfachmann/Restaurantfachfrau-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 139/2019

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 11

Inkrafttretensdatum

01.06.2020

Außerkrafttretensdatum

30.04.2021

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Fachgespräch

Paragraph 11,
  1. Absatz eins,Das Fachgespräch ist nach Beendigung der Prüfarbeit vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen.
  2. Absatz 2,Im Fachgespräch ist mit Prüfungsaufgaben, die sich auf konkrete Situationen aus dem beruflichen Alltag beziehen, die berufliche Kompetenz des Prüfungskandidaten/der Prüfungskandidatin festzustellen. Die Aufgaben sind so zu stellen, dass der Prüfungskandidat/die Prüfungskandidatin die Möglichkeit hat, die erworbenen beruflichen Kompetenzen möglichst umfassend darzustellen. Dabei sind die Besonderheiten des Lehrbetriebs des Prüfungskandidaten/der Prüfungskandidatin zu berücksichtigen.
  3. Absatz 3,Das Fachgespräch hat sich auf folgende Kompetenzbereiche zu erstrecken:
    1. Litera a
      Sicheres, hygienisches und nachhaltiges Arbeiten
    2. Litera b
      Warenwirtschaft
    3. Litera c
      Abrechnung
  4. Absatz 4,Zur Beurteilung des Fachgesprächs sind folgende Kriterien heranzuziehen:
    1. Litera a
      die fachliche Richtigkeit
    2. Litera b
      die Effizienz bzw. Wirtschaftlichkeit der vorgeschlagenen Lösungen
  5. Absatz 5,Das Fachgespräch soll für jeden Prüfungskandidaten/jede Prüfungskandidatin zumindest 15 Minuten dauern. Es ist nach 20 Minuten zu beenden. Eine Verlängerung um höchstens zehn Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung des Prüfungskandidaten/der Prüfungskandidatin nicht möglich ist.

Im RIS seit

31.05.2019

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2021

Gesetzesnummer

20010658

Dokumentnummer

NOR40214891

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