Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Prozesstechnik-Ausbildungsordnung § 4

Kurztitel

Prozesstechnik-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 138/2019

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

01.06.2020

Außerkrafttretensdatum

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Lehrabschlussprüfung

Gliederung

Paragraph 4,
  1. Absatz eins,Die Lehrabschlussprüfung gliedert sich in eine theoretische und praktische Prüfung.
  2. Absatz 2,Die theoretische Prüfung umfasst die Gegenstände Fachkunde, Angewandte Mathematik und Arbeitsvorbereitung.
  3. Absatz 3,Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der Prüfungskandidat/die Prüfungskandidatin die letzte Klasse der fachlichen Berufsschule positiv absolviert oder den erfolgreichen Abschluss einer die Lehrzeit ersetzenden berufsbildenden mittleren oder höheren Schule nachgewiesen hat.
  4. Absatz 4,Die praktische Prüfung umfasst die Gegenstände Prüfarbeit und Fachgespräch.

Im RIS seit

31.05.2019

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2019

Gesetzesnummer

20010657

Dokumentnummer

NOR40214870

Navigation im Suchergebnis