Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Koch/Köchin-Ausbildungsordnung
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 6
Inkrafttretensdatum
01.06.2020
Außerkrafttretensdatum
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Küchenmanagement und Warenwirtschaft
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Die Prüfungskommission hat zumindest eine der folgenden Aufgaben zu stellen:
Der Prüfungskandidat/die Prüfungskandidatin hat
Arbeiten im Rahmen der Umsetzung des HACCP-Konzepts auszuführen.
die Reinigung und Desinfektion eines Küchenbereiches zu planen.
Speisen den Küchenposten Gardemanger, Entremetier, Saucier/Rotissier und Patissier zuzuordnen.
den Warenverbrauch/Warenbedarf zu ermitteln.
Arbeiten im Rahmen der Warenübernahme (z. B. qualitative und quantitative Kontrolle der Ware) zu erledigen.
(2)Absatz 2,Für die Bewertung sind als Kriterien die fachliche Richtigkeit und die Vollständigkeit der Aufgabenlösung maßgebend.
(3)Absatz 3,Die Aufgaben sind so zu konzipieren, dass sie im Regelfall in 90 Minuten bearbeitet werden können. Die Prüfung ist nach 120 Minuten zu beenden.
Im RIS seit
31.05.2019
Zuletzt aktualisiert am
31.05.2019
Gesetzesnummer
20010656
Dokumentnummer
NOR40214858