Bundesrecht konsolidiert

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Friseur (Stylist)/Friseurin (Stylistin)-Ausbildungsordnung § 4

Kurztitel

Friseur (Stylist)/Friseurin (Stylistin)-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 135/2019

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

01.01.2020

Außerkrafttretensdatum

31.12.2026

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Lehrabschlussprüfung

Gliederung

Paragraph 4,
  1. Absatz eins,Die Lehrabschlussprüfung gliedert sich in eine theoretische und in eine praktische Prüfung.
  2. Absatz 2,Die theoretische Prüfung umfasst die Gegenstände Fachkunde, Fachzeichnen und Wirtschaftsrechnen.
  3. Absatz 3,Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der Prüfungskandidat/die Prüfungskandidatin das Erreichen des Lehrziels der letzten Klasse der fachlichen Berufsschule oder den erfolgreichen Abschluss einer die Lehrzeit ersetzenden berufsbildenden mittleren oder höheren Schule nachgewiesen hat.
  4. Absatz 4,Die praktische Prüfung umfasst die Gegenstände Prüfarbeit und Fachgespräch.

Im RIS seit

31.05.2019

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2026

Gesetzesnummer

20010654

Dokumentnummer

NOR40214827

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2019/135/P4/NOR40214827

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