Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Friseur (Stylist)/Friseurin (Stylistin)-Ausbildungsordnung § 2

Kurztitel

Friseur (Stylist)/Friseurin (Stylistin)-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 135/2019

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

01.06.2019

Außerkrafttretensdatum

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Berufsprofil

Paragraph 2,

Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der ausgebildete Lehrling allgemeine Kenntnisse in allen Schwerpunkten des Friseurs (Stylisten)/der Friseurin (Stylistin) erwerben und befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbstständig und eigenverantwortlich auszuführen:

  1. Ziffer eins
    Vereinbaren und Koordinieren von Terminen mit Kunden/innen sowie Empfangen und Betreuen der Kunden/innen vor, während und nach der Behandlung,
  2. Ziffer 2
    Ermitteln von Kundenwünschen sowie Führen von Informations-, Beratungs-, Betreuungs- und Verkaufsgesprächen,
  3. Ziffer 3
    Reinigen und Pflegen der Kopfhaut und des Haares mit geeigneten Produkten,
  4. Ziffer 4
    Zeichnerisches Darstellen der geplanten Frisur und des Haarschnittes sowie Auswählen und Ausführen der geeigneten Schneidetechniken,
  5. Ziffer 5
    Auswählen der Umformprodukte und Ausführen der geeigneten Umformtechnik sowie Nachbehandeln des Haares,
  6. Ziffer 6
    Gestalten von Frisuren durch Einlegetechniken, Wellen, Papilottieren und mittels thermischen Geräten sowie Ausfrisieren und Gestalten von eingelegten Frisuren, Gestalten von Hochsteckfrisuren, Einarbeiten von Haarteilen und Haarschmuck sowie Anwenden von Styling- und Finishprodukten,
  7. Ziffer 7
    Durchführen der Farb-, Typ- und Stilberatung unter Beachtung der Gesichts- und Körperform sowie Farbverändern von Haaren mittels verschiedener Applikationstechniken,
  8. Ziffer 8
    Überprüfen der durchgeführten Behandlungen (Schneiden, Umformen, Gestalten von Frisuren, Farbveränderungen) und Durchführen von Korrekturen im Anlassfall,
  9. Ziffer 9
    Rasieren, Formen und Schneiden von Bärten sowie Vor- und Nachbehandeln der Haut,
  10. Ziffer 10
    Gestalten des Make-ups mittels unterschiedlicher Techniken für verschiedene Anlässe, Färben von Augenbrauen und Wimpern sowie Formen von Augenbrauen,
  11. Ziffer 11
    Pflegen von Händen und Fingernägeln sowie Gestalten von Fingernägeln,
  12. Ziffer 12
    Abwickeln des Zahlungsvorganges mit dem Kassasystem des Lehrbetriebs.

Schlagworte

Informationsgespräch, Beratungsgespräch, Betreuungsgespräch, Stylingprodukt, Farbberatung, Typberatung, Gesichtsform, Kunde, Kundin

Im RIS seit

31.05.2019

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2019

Gesetzesnummer

20010654

Dokumentnummer

NOR40214825

Navigation im Suchergebnis