(4)Absatz 4,Die Analyse der Parameter zur Überwachung der Begrenzung für Abwasseremissionen und zur Messung von Emissionen aus Punktquellen ist entsprechend den Analysemethoden der Spalte 2 der Abschnitte II, VI und VII der Anlage A oder gleichwertigen Analysemethoden vorzunehmen:Die Analyse der Parameter zur Überwachung der Begrenzung für Abwasseremissionen und zur Messung von Emissionen aus Punktquellen ist entsprechend den Analysemethoden der Spalte 2 der Abschnitte römisch zwei, römisch sechs und römisch sieben der Anlage A oder gleichwertigen Analysemethoden vorzunehmen:
Im Rahmen der Eigenüberwachung gilt eine Analysemethode als gleichwertig, wenn ihre Bestimmungsgrenze bei höchstens 30% der zu überwachenden Emissionsbegrenzung liegt.
Im Rahmen der Fremdüberwachung gilt eine Analysemethode als gleichwertig, wenn sie den Anforderungen der DIN 38402-71 (DEV A 71), „Gleichwertigkeit von zwei Analyseverfahren auf Grund des Vergleichs von Analyseergebnissen und deren statistischer Auswertung; Vorgehensweise für quantitative Merkmale mit kontinuierlichem Wertespektrum“, November 2002, entspricht.
Sind für einen Parameter in Spalte 2 der Abschnitte II, VI und VII der Anlage A mehrere Methoden angegeben, können diese alternativ angewendet werden. Die Analyse der Prioritären Stoffe im Abwasser im Rahmen der Messung von Emissionen aus Punktquellen gemäß EmRegV-OW 2017 ist mit jenen Analysemethoden vorzunehmen, die die in Spalte 5 des Abschnittes VI der Anlage A vorgegebenen MBG erreichen. Die Analyse der in Abwasseremissionsverordnungen genannten BVT-Beobachtungsparameter, die nicht als Prioritäre Stoffe in Abschnitt VI der Anlage A genannt sind, ist mit jenen Analysemethoden vorzunehmen, die die in Spalte 5 des Abschnittes VII der Anlage A vorgegebenen MBG erreichen.Sind für einen Parameter in Spalte 2 der Abschnitte römisch zwei, römisch sechs und römisch sieben der Anlage A mehrere Methoden angegeben, können diese alternativ angewendet werden. Die Analyse der Prioritären Stoffe im Abwasser im Rahmen der Messung von Emissionen aus Punktquellen gemäß EmRegV-OW 2017 ist mit jenen Analysemethoden vorzunehmen, die die in Spalte 5 des Abschnittes römisch sechs der Anlage A vorgegebenen MBG erreichen. Die Analyse der in Abwasseremissionsverordnungen genannten BVT-Beobachtungsparameter, die nicht als Prioritäre Stoffe in Abschnitt römisch sechs der Anlage A genannt sind, ist mit jenen Analysemethoden vorzunehmen, die die in Spalte 5 des Abschnittes römisch sieben der Anlage A vorgegebenen MBG erreichen.