Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Krebsstatistikverordnung 2019
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 4
Inkrafttretensdatum
01.07.2019
Außerkrafttretensdatum
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Die Verordnung tritt mit 1. Juli 2019 in Kraft.
(2)Absatz 2,Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung BGBl. Nr. 171/1978 außer Kraft. Meldungen von Daten über Geschwulstkrankheiten dürfen bis zum Ablauf des 31. Dezember 2019 in der nach der Verordnung BGBl. Nr. 171/1978 vorgesehenen Form an die Bundesanstalt übermittelt werden. Die in dieser Form übermittelten Daten dürfen bis 31. März 2020 verarbeitet werden. Bis zu diesem Zeitpunkt hat die Bundesanstalt die Identitätsmerkmale der Betroffenen in den Datenbeständen über Geschwulstkrankheiten im Wege des Hauptverbands, soweit Sozialversicherungsnummern vorliegen, ansonsten im Wege der Stammzahlenregisterbehörde, durch das bPK-AS zu ersetzen und die Identitätsmerkmale der Betroffenen zu löschen.Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 171 aus 1978, außer Kraft. Meldungen von Daten über Geschwulstkrankheiten dürfen bis zum Ablauf des 31. Dezember 2019 in der nach der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 171 aus 1978, vorgesehenen Form an die Bundesanstalt übermittelt werden. Die in dieser Form übermittelten Daten dürfen bis 31. März 2020 verarbeitet werden. Bis zu diesem Zeitpunkt hat die Bundesanstalt die Identitätsmerkmale der Betroffenen in den Datenbeständen über Geschwulstkrankheiten im Wege des Hauptverbands, soweit Sozialversicherungsnummern vorliegen, ansonsten im Wege der Stammzahlenregisterbehörde, durch das bPK-AS zu ersetzen und die Identitätsmerkmale der Betroffenen zu löschen.
Im RIS seit
22.05.2019
Zuletzt aktualisiert am
22.05.2019
Gesetzesnummer
20010646
Dokumentnummer
NOR40214550