Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Musiktherapie-Ausbildungsverordnung 2019
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 7
Inkrafttretensdatum
01.07.2019
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
Muth-AV 2019
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Beachte
Zum Inkrafttreten vgl. § 17 Abs. 2.
Text
Mindestanforderungen an die Lehrenden der fachspezifischen Inhalte (mitverantwortliche Berufsausübung)
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Die Lehrenden der fachspezifischen Inhalte in einem Bachelorstudium der Musiktherapie oder Fachhochschul-Bachelorstudiengang der Musiktherapie müssen in die Musiktherapeutenliste eingetragen sein.
(2)Absatz 2,Die Lehrenden der medizinischen, psychotherapeutischen oder klinisch-psychologischen Inhalte in einem Bachelorstudium der Musiktherapie oder Fachhochschul-Bachelorstudiengang der Musiktherapie müssen in die entsprechende Berufsliste eingetragen sein.
(3)Absatz 3,Darüber hinaus können für fachspezifische Inhalte in Ausnahmefällen Personen herangezogen werden, die aufgrund ihrer einschlägigen Qualifikation und Berufserfahrung besonders für die Vermittlung spezieller Lehrinhalte geeignet sind.
Im RIS seit
14.05.2019
Zuletzt aktualisiert am
14.05.2019
Gesetzesnummer
20010636
Dokumentnummer
NOR40214370