Bundesrecht konsolidiert

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Musiktherapie-Ausbildungsverordnung 2019 § 7

Kurztitel

Musiktherapie-Ausbildungsverordnung 2019

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 117/2019

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 7

Inkrafttretensdatum

01.07.2019

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

Muth-AV 2019

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Beachte

Zum Inkrafttreten vgl. § 17 Abs. 2.

Text

Mindestanforderungen an die Lehrenden der fachspezifischen Inhalte (mitverantwortliche Berufsausübung)

Paragraph 7,
  1. Absatz eins,Die Lehrenden der fachspezifischen Inhalte in einem Bachelorstudium der Musiktherapie oder Fachhochschul-Bachelorstudiengang der Musiktherapie müssen in die Musiktherapeutenliste eingetragen sein.
  2. Absatz 2,Die Lehrenden der medizinischen, psychotherapeutischen oder klinisch-psychologischen Inhalte in einem Bachelorstudium der Musiktherapie oder Fachhochschul-Bachelorstudiengang der Musiktherapie müssen in die entsprechende Berufsliste eingetragen sein.
  3. Absatz 3,Darüber hinaus können für fachspezifische Inhalte in Ausnahmefällen Personen herangezogen werden, die aufgrund ihrer einschlägigen Qualifikation und Berufserfahrung besonders für die Vermittlung spezieller Lehrinhalte geeignet sind.

Im RIS seit

14.05.2019

Zuletzt aktualisiert am

14.05.2019

Gesetzesnummer

20010636

Dokumentnummer

NOR40214370

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