Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Musiktherapie-Ausbildungsverordnung 2019 Anl. 1

Kurztitel

Musiktherapie-Ausbildungsverordnung 2019

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 117/2019

Typ

V

§/Artikel/Anlage

Anl. 1

Inkrafttretensdatum

01.07.2019

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

Muth-AV 2019

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Beachte

Zum Inkrafttreten vgl. § 17 Abs. 2.

Text

Anlage 1

Fachlich-methodische Kompetenzen der Musiktherapeutin/des Musiktherapeuten (mitverantwortliche Berufsausübung)

Die Absolventinnen/Absolventen haben die fachlich-methodischen Kompetenzen zur mitverantwortlichen Berufsausübung der Musiktherapie gemäß Paragraph 8, MuthG erworben. Die Absolventinnen/Absolventen haben gelernt, musiktherapeutische Kenntnisse und Fertigkeiten mit Kenntnissen aus anderen relevanten Disziplinen zum mitverantwortlichen musiktherapeutischen Handeln zu verknüpfen, um diese im Rahmen ihrer Berufsausübung anzuwenden. Sie verfügen über die Voraussetzungen, um in der Prävention einschließlich Gesundheitsförderung, der Behandlung von akuten und chronischen Erkrankungen, der Rehabilitation, der Förderung von sozialen Kompetenzen einschließlich Supervision sowie in der Lehre und Forschung im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses musiktherapeutisch tätig zu werden. Mit Abschluss der Ausbildung haben sie eine berufsethische Haltung entwickelt, die ihr Wahrnehmen, Denken und Handeln im musiktherapeutischen und gesellschaftlichen Kontext leitet.

Die Absolventin/Der Absolvent

  1. Ziffer eins
    ist in der Lage die musiktherapeutische Behandlung in klinischen oder sonstigen institutionellen Kontexten mitverantwortlich durchzuführen;
  2. Ziffer 2
    kann rechtzeitig erkennen, ob Musiktherapie indiziert ist;
  3. Ziffer 3
    beherrscht grundlegende aktive und rezeptive musiktherapeutische Methoden und Techniken;
  4. Ziffer 4
    ist in der Lage musiktherapeutische Methoden und Techniken indikationsspezifisch zur Krankenbehandlung, zur Förderung von sozialen Kompetenzen sowie in der Supervision anzuwenden;
  5. Ziffer 5
    versteht es musikalische und verbale Interventionen gezielt und zweckmäßig einzusetzen;
  6. Ziffer 6
    kann differenzierend einschätzen, welche Musik und welche Art des musikalischen Interagierens oder Zuhörens in welcher klinischen Situation zielführend ist;
  7. Ziffer 7
    ist in der Lage einen musiktherapeutischen Prozess mitverantwortlich zu gestalten und zu begleiten;
  8. Ziffer 8
    verfügt über grundlegende Kenntnisse klinischer Störungsbilder und Diagnosen und ist in der Lage auf Basis dieser adäquat musiktherapeutisch zu handeln;
  9. Ziffer 9
    kann anhand vorliegender Diagnose/n musiktherapeutische Ziele formulieren und die Behandlung planen und umsetzen;
  10. Ziffer 10
    ist in der Lage die therapeutische Beziehung professionell und zielführend zu gestalten und zu reflektieren;
  11. Ziffer 11
    verfügt über die Kompetenz im klinischen oder sonstigen institutionellen Rahmen sowohl in Einzel- als auch Gruppensettings mitverantwortlich musiktherapeutisch zu arbeiten;
  12. Ziffer 12
    ist in der Lage mit verschiedenen Altersgruppen zu arbeiten;
  13. Ziffer 13
    kann Patientinnen/Patienten mit akuten und chronischen Erkrankungen, unterschiedlichen Störungsbildern und Problemstellungen mitverantwortlich musiktherapeutisch behandeln;
  14. Ziffer 14
    ist in der Lage den Behandlungsverlauf zu dokumentieren und vor dem Hintergrund evidenzbasierter Interventionen zu reflektieren;
  15. Ziffer 15
    hat einen Überblick über die Grundlagen und Anwendungsgebiete der Musiktherapie und ist in der Lage, dieses Wissen fallspezifisch anzuwenden;
  16. Ziffer 16
    kann im musiktherapeutischen Kontext adäquat kommunizieren;
  17. Ziffer 17
    kann das gesundheitsfördernde Potential von Musik einschätzen und anwenden;
  18. Ziffer 18
    kann musiktherapeutische Techniken und Methoden im Rahmen von Prävention einschließlich Gesundheitsförderung anwenden;
  19. Ziffer 19
    kann lebensbedrohende Zustände erkennen und die entsprechende Erste Hilfe leisten;
  20. Ziffer 20
    verfügt über grundlegende Kenntnisse zu Gewalt als multifaktorielles gesellschaftliches Phänomen;
  21. Ziffer 21
    ist mit Setting, Krisensituationen und den Arbeitskriterien bei Traumatisierung vertraut;
  22. Ziffer 22
    kann nach berufsrechtlichen, berufsethischen, ökonomischen und ökologischen Grundsätzen arbeiten;
  23. Ziffer 23
    kann den Anforderungen des Qualitätsmanagements Rechnung tragen;
  24. Ziffer 24
    wird den Anforderungen des lebenslangen Lernens und der Fortbildungsverpflichtung unter dem Aspekt einer kontinuierlichen Anpassung an wissenschaftliche Erkenntnisse gerecht, um die Qualität der Berufsausübung zu gewährleisten;
  25. Ziffer 25
    kann zur Weiterentwicklung des Berufs beitragen.

Schlagworte

Einzelsetting

Im RIS seit

14.05.2019

Zuletzt aktualisiert am

14.05.2019

Gesetzesnummer

20010636

Dokumentnummer

NOR40214381

Navigation im Suchergebnis