(1)Absatz eins,Der dem Zweck der elektronisch unterstützten Identitätsfeststellung und -prüfung dienende Teil des Gesprächs mit der Partei ist zumindest akustisch zur Gänze aufzuzeichnen; § 12 Abs. 4 DSG ist anzuwenden. Darüber hinaus sind Bildschirmkopien anzufertigen, die bei geeigneten Belichtungsverhältnissen Folgendes aus dem Vorgang des elektronisch unterstützten Identifikationsverfahrens abbilden müssen:Der dem Zweck der elektronisch unterstützten Identitätsfeststellung und -prüfung dienende Teil des Gesprächs mit der Partei ist zumindest akustisch zur Gänze aufzuzeichnen; Paragraph 12, Absatz 4, DSG ist anzuwenden. Darüber hinaus sind Bildschirmkopien anzufertigen, die bei geeigneten Belichtungsverhältnissen Folgendes aus dem Vorgang des elektronisch unterstützten Identifikationsverfahrens abbilden müssen:
Jedenfalls das Gesicht der Partei,
die Präsentation der Vorderseite des amtlichen Lichtbildausweises (§ 36b Abs. 2 zweiter Satz NO) oder von dessen Datenseite unddie Präsentation der Vorderseite des amtlichen Lichtbildausweises (Paragraph 36 b, Absatz 2, zweiter Satz NO) oder von dessen Datenseite und
die Präsentation der Rückseite des amtlichen Lichtbildausweises oder von dessen Datenseite.