Bundesrecht konsolidiert

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Notar-E-Identifikations-Verordnung § 2

Kurztitel

Notar-E-Identifikations-Verordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 1/2019

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

01.01.2019

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

NEIV

Index

27/02 Notare

Text

Organisatorische Sicherungsmaßnahmen

Paragraph 2,
  1. Absatz eins,Der Notar darf für das elektronisch unterstützte Identifikationsverfahren nur Mitarbeiter einsetzen, die für dessen Durchführung besonders geschult und zuverlässig sind. Im Rahmen der Schulung sind den Mitarbeitern jedenfalls ausreichende Kenntnisse über den rechtlichen Rahmen des elektronisch unterstützten Identifikationsverfahrens, die technischen Voraussetzungen sowie die praktische Sicherstellung der Identitätsprüfung zu vermitteln.
  2. Absatz 2,Der Notar hat sicherzustellen, dass das elektronisch unterstützte Identifikationsverfahren in seinem Bereich in einem abgetrennten, mit einer Zugangskontrolle ausgestatteten Raum durchgeführt wird. Zur Sicherstellung der Datenintegrität ist organisatorisch und technisch dafür vorzukehren, dass die im Rahmen des elektronisch unterstützten Identifikationsverfahrens verwendeten Anwendungen sowie die übertragenen Daten vor unbefugtem Zugriff und missbräuchlicher Verwendung gesichert werden.

Im RIS seit

14.01.2019

Zuletzt aktualisiert am

14.01.2019

Gesetzesnummer

20010541

Dokumentnummer

NOR40211348

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2019/1/P2/NOR40211348

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