Bundesrecht konsolidiert

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Verlängerung der Nacheichfrist für Wasserzähler § 3

Kurztitel

Verlängerung der Nacheichfrist für Wasserzähler

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 94/2018

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

09.05.2018

Außerkrafttretensdatum

Index

95/02 Maß- und Eichrecht

Text

Paragraph 3,
  1. Absatz eins,Die Stichprobenprüfung erfolgt auf Antrag der für die Wasserzähler verantwortlichen Stelle. Mehrere Stellen können sich zur Bildung eines Loses von Wasserzählern zusammenschließen, wenn ein Gesamtverantwortlicher für die Abwicklung des Verfahrens genannt wird.
  2. Absatz 2,Der Antragsteller hat dem Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen alle erforderlichen Informationen über die zur Stichprobenprüfung eingereichten Lose auch in elektronischer Form zu übermitteln.

Im RIS seit

09.05.2018

Zuletzt aktualisiert am

09.05.2018

Gesetzesnummer

20010190

Dokumentnummer

NOR40201722

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2018/94/P3/NOR40201722

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