Bundesrecht konsolidiert

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Verlängerung der Nacheichfrist für Wasserzähler § 1

Kurztitel

Verlängerung der Nacheichfrist für Wasserzähler

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 94/2018

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

09.05.2018

Außerkrafttretensdatum

Index

95/02 Maß- und Eichrecht

Text

Paragraph eins,

Für Kalt-, Warm- und Heißwasserzähler gemäß Paragraph 15, Ziffer 5, Litera a, MEG, Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1950,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2017,, wird die dort festgelegte Nacheichfrist

  1. Ziffer eins
    bei Einhaltung des 1,5-fachen der in den Tabellen 1, 2 oder 3 der Anlage angegebenen Fehlergrenze um jeweils drei Jahre verlängert oder
  2. Ziffer 2
    bei Einhaltung der in den Tabellen 1, 2 oder 3 der Anlage angegebenen Fehlergrenze um jeweils fünf Jahre verlängert,
wenn die Richtigkeit des Wasserzählers vor Ablauf der Gültigkeit der Eichung durch eine Stichprobenprüfung gemäß dieser Verordnung nachgewiesen worden ist.

Schlagworte

Kaltwasserzähler, Warmwasserzähler

Im RIS seit

09.05.2018

Zuletzt aktualisiert am

09.05.2018

Gesetzesnummer

20010190

Dokumentnummer

NOR40201720

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2018/94/P1/NOR40201720

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