Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Abfall-Industrieunfallverordnung
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 6
Inkrafttretensdatum
12.04.2018
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
A-IUV
Index
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Text
Beschreibung des Seveso-Betriebes und seiner Umgebungsverhältnisse
§ 6.Paragraph 6,
Die Beschreibung des Seveso-Betriebes und seiner Umgebungsverhältnisse muss zusätzlich zu den Angaben gemäß § 59d Abs. 1 AWG 2002 folgende Angaben enthalten: Die Beschreibung des Seveso-Betriebes und seiner Umgebungsverhältnisse muss zusätzlich zu den Angaben gemäß Paragraph 59 d, Absatz eins, AWG 2002 folgende Angaben enthalten:
Beschreibung des Betriebsstandorts und seines Umfelds;
topographische, meteorologische, geologische und hydrografische Daten und sonstige Angaben zu den Untergrundverhältnissen des Standorts, gegebenenfalls auch in Folge früherer Nutzungen, soweit diese Daten für die Schlussfolgerungen des Sicherheitsberichts von Relevanz sind;
Verzeichnis der Anlagen und Anlagenteile und Tätigkeiten innerhalb des Seveso-Betriebes, bei denen die Gefahr eines Industrieunfalls bestehen kann;
auf der Grundlage verfügbarer Informationen ein Verzeichnis
benachbarter Betriebe (§ 2 Abs. 9 Z 5 AWG 2002),benachbarter Betriebe (Paragraph 2, Absatz 9, Ziffer 5, AWG 2002),
sonstiger benachbarter Anlagen und
von Bereichen und Entwicklungen,
die einen Industrieunfall verursachen oder das Risiko und die Folgen eines solchen Unfalls sowie jener von Domino-Effekten (§ 59i AWG 2002) vergrößern könnten;die einen Industrieunfall verursachen oder das Risiko und die Folgen eines solchen Unfalls sowie jener von Domino-Effekten (Paragraph 59 i, AWG 2002) vergrößern könnten;
genaue Bezeichnung der Seveso-Stoffe mit chemischer Bezeichnung nach IUPAC-Nomenklatur (International Union of Pure and Applied Chemistry), mit CAS (Chemical Abstracts Service)-Nummer, gegebenenfalls mit Angabe der Abfallart und der toxikologischen, physikalischen und chemischen Eigenschaften, des Verhaltens der Stoffe unter normalen Behandlungsverfahrens- und Lagerbedingungen und bei Abweichung von den normalen Bedingungen sowie der möglichen humanhygienischen und umweltrelevanten unmittelbar bestehenden oder langfristig möglichen Auswirkungen dieser Stoffe;
Höchstmenge an Seveso-Stoffen, die im Seveso-Betrieb vorhanden sein können (§ 2 Abs. 9 Z 10 AWG 2002);Höchstmenge an Seveso-Stoffen, die im Seveso-Betrieb vorhanden sein können (Paragraph 2, Absatz 9, Ziffer 10, AWG 2002);
Beschreibung der wichtigsten Tätigkeiten und Produkte sowie der sicherheitsrelevanten Anlagen und Anlagenteile;
Beschreibung und planliche Darstellung des Betriebs einschließlich seiner Anlagen und Anlagenteile;
Beschreibung und schematische Darstellung der Behandlungsverfahren und Verfahrensabläufe sowie die Angabe von Behandlungsverfahrens- und Lagerbedingungen, gegebenenfalls unter Angabe verfügbarer Informationen über bewährte Verfahren.
Schlagworte
Behandlungsverfahrensbedingung
Im RIS seit
12.04.2018
Zuletzt aktualisiert am
12.04.2021
Gesetzesnummer
20010176
Dokumentnummer
NOR40201000