Zweck
§ 1.Paragraph eins,
Mit der Verordnung wird die Liste der repräsentativsten mit einem Konto verbundenen Dienste im Sinne des § 2 Z 27 des Verbraucherzahlungskontogesetzes – VZKG, BGBl. I Nr. 35/2016, festgelegt. Damit wird Art. 3 Abs. 5 der Richtlinie 2014/92/EU über die Vergleichbarkeit von Zahlungskontoentgelten, den Wechsel von Zahlungskonten und den Zugang zu Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen, ABl. Nr. L 257 vom 28.08.2014 S. 214, umgesetzt. Mit der Verordnung wird die Liste der repräsentativsten mit einem Konto verbundenen Dienste im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 27, des Verbraucherzahlungskontogesetzes – VZKG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2016,, festgelegt. Damit wird Artikel 3, Absatz 5, der Richtlinie 2014/92/EU über die Vergleichbarkeit von Zahlungskontoentgelten, den Wechsel von Zahlungskonten und den Zugang zu Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen, Amtsblatt Nummer L 257 vom 28.08.2014 Seite 214, umgesetzt.