Bundesrecht konsolidiert

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DAC-Verordnung „Rosalia“ § 5

Kurztitel

DAC-Verordnung „Rosalia“

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 59/2018

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

04.04.2018

Außerkrafttretensdatum

Index

80/03 Weinrecht

Text

Paragraph 5,

Wein mit der Verkehrsbezeichnung „Rosalia DAC“ und „Rosalia DAC Rosé“ darf nur abgegeben werden, wenn die Flasche mit einer spezifischen Kennzeichnung versehen ist, deren Aussehen und Form das Regionale Weinkomitee Burgenland festlegt und in einer in den Verkehrskreisen verbreiteten Fachpublikation veröffentlicht. Diese Kennzeichnung kann lediglich mit einer entsprechenden schriftlichen Ermächtigung des Regionalen Weinkomitees Burgenland (dazu ist ein Beschluss notwendig) bezogen werden. Dieses Komitee hat die Höhe des Betrags festzusetzen, der von ihm im Rahmen der Ermächtigungserteilung einzuheben ist, und die Veröffentlichung der Höhe des Betrages in einer dafür geeigneten und in den Verkehrskreisen verbreiteten Fachpublikation zu veranlassen. Die Höhe des Betrags hat in Hinblick auf die Marktlage angemessen und sachlich gerechtfertigt zu sein. Die dadurch erworbenen Mittel sind – nach Abzug der Verwaltungskosten – für die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Kenntnis und Transparenz von Wein mit der Verkehrsbezeichnung „Rosalia DAC“ zu verwenden.

Im RIS seit

03.04.2018

Zuletzt aktualisiert am

03.04.2018

Gesetzesnummer

20010167

Dokumentnummer

NOR40200895

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2018/59/P5/NOR40200895

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