Bundesrecht konsolidiert

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DAC-Verordnung „Rosalia“ § 3

Kurztitel

DAC-Verordnung „Rosalia“

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 59/2018

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

04.04.2018

Außerkrafttretensdatum

Index

80/03 Weinrecht

Text

Paragraph 3,

Weine mit der Verkehrsbezeichnung „Rosalia DAC“ und „Rosalia DAC Rosé“ sind im Weinbaugebiet Rosalia herzustellen und abzufüllen. Eine Herstellung bzw. Abfüllung außerhalb des Gebietes darf nur mit Genehmigung des Regionalen Weinkomitees Burgenland erfolgen. Eine solche Genehmigung kann insbesondere dann erteilt werden, wenn die Weingärten des Herstellers im Gebiet Rosalia gelegen sind und die Herstellung des Weines auf einem Betrieb des Herstellers außerhalb des Gebietes erfolgt oder wenn Flächenverträge zwischen einem Hersteller mit einem Betrieb außerhalb des Gebietes Rosalia und Besitzern von Weingärten im Gebiet Rosalia bestehen. Auf bezughabenden Rechnungen, Lieferscheinen und Transportpapieren sind der Herkunftsort, Grundstücksnummern und Flächen anzuführen.

Im RIS seit

03.04.2018

Zuletzt aktualisiert am

03.04.2018

Gesetzesnummer

20010167

Dokumentnummer

NOR40200893

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2018/59/P3/NOR40200893

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