Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Ausmaß der Lehrverpflichtung an Höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten § 1

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ausmaß der Lehrverpflichtung an Höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 52/2018

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

29.03.2018

Außerkrafttretensdatum

07.02.2024

Index

64/02 Bundeslehrer

Beachte

Z 1 bis 9 treten hinsichtlich des I. Jahrganges und II. Jahrganges mit Ablauf des Tages der Kundmachung und hinsichtlich der weiteren Jahrgänge jeweils mit dem 1. September des Folgeschuljahres jahrgangsweise aufsteigend in Kraft (vgl. § 2 Abs. 1).
Z 10 bis 12 treten hinsichtlich des I. Jahrganges mit Ablauf des Tages der Kundmachung und hinsichtlich der weiteren Jahrgänge jeweils mit dem 1. September des Folgeschuljahres jahrgangsweise aufsteigend in Kraft (vgl. § 2 Abs. 2).

Text

Paragraph eins,

Die in der Verordnung der Bundesministerin für Bildung über die Lehrpläne für Höhere land- und forstwirtschaftliche Lehranstalten 2016, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 201 aus 2016,, genannten Unterrichtsgegenstände werden, soweit sie nicht in den Anlagen 1 bis 6 des Bundesgesetzes über das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Bundeslehrer erfasst sind, in die in den folgenden Anlagen angeführten Lehrverpflichtungsgruppen eingestuft:

1.

Höhere Lehranstalt für Landwirtschaft

(Anlage 1.1)

2.

Höhere Lehranstalt für Wein- und Obstbau

(Anlage 1.2)

3.

Höhere Lehranstalt für Garten- und Landschaftsgestaltung

(Anlage 1.3)

4.

Höhere Lehranstalt für Gartenbau

(Anlage 1.4)

5.

Höhere Lehranstalt für Landtechnik

(Anlage 1.5)

6.

Höhere Lehranstalt für Forstwirtschaft

(Anlage 1.6)

7.

Höhere Lehranstalt für Landwirtschaft und Ernährung

(Anlage 1.7)

8.

Höhere Lehranstalt für Lebensmittel- und Biotechnologie

(Anlage 1.8)

9.

Höhere Lehranstalt für Umwelt- und Ressourcenmanagement

(Anlage 1.9)

10.

Dreijähriger Aufbaulehrgang der Höheren Lehranstalt für Landwirtschaft

(Anlage 2.1)

11.

Dreijähriger Aufbaulehrgang der Höheren Lehranstalt für Forstwirtschaft

(Anlage 2.2)

12.

Dreijähriger Aufbaulehrgang der Höheren Lehranstalt für Landwirtschaft und Ernährung

(Anlage 2.3)

Schlagworte

Weinbau, Gartengestaltung, Lebensmitteltechnologie, Umweltmanagement

Im RIS seit

04.04.2018

Zuletzt aktualisiert am

08.02.2024

Gesetzesnummer

20010165

Dokumentnummer

NOR40200860

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2018/52/P1/NOR40200860

Navigation im Suchergebnis