Bundesrecht konsolidiert

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Verpackungsholz- Kontroll- Verordnung § 2

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Verpackungsholz- Kontroll- Verordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 47/2018

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

20.03.2018

Außerkrafttretensdatum

30.09.2018

Index

80/05 Pflanzenschutz, Schädlingsbekämpfung

Text

Spezifische Sendungen

Paragraph 2,
  1. Absatz eins,Sendungen sind gemäß den Bestimmungen des 4. Abschnittes des Pflanzenschutzgesetzes 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2011,, zu untersuchen, sofern sie die im Anhang angeführten spezifischen Waren mit Ursprung in China enthalten und beim Transport der Sendungen Holzverpackungsmaterial gemäß den Vorschriften des Internationalen Standards ISPM Nr. 15 Verwendung findet.
  2. Absatz 2,Die Untersuchung hat
    1. Ziffer eins
      an der Eintrittstelle gemäß Paragraph 26, des Pflanzenschutzgesetzes 2011 oder
    2. Ziffer 2
      im Falle der Weiterleitung gemäß Paragraph 29, des Pflanzenschutzgesetzes 2011 am Bestimmungsort
    zu erfolgen.
  3. Absatz 3,Die Auswahl der zu untersuchenden Sendungen hat anhand der in der Spalte 3 des Anhanges angeführten Kontrollfrequenz zu erfolgen. Das Bundesamt für Wald hat die Einführer nach statistischen Grundsätzen auszuwählen.
  4. Absatz 4,Das Bundesamt für Wald hat vor der Erteilung der Zustimmung zur Weiterleitung einer Sendung an einen im Bundesgebiet gelegenen Bestimmungsort gemäß Paragraph 29, des Pflanzenschutzgesetzes 2011 festzustellen, ob die beantragte Örtlichkeit als Bestimmungsort, insbesondere im Hinblick auf die technische Ausstattung, Untersuchungsmöglichkeiten, ausreichender Stellkapazität oder Beleuchtung geeignet ist. Das Bundesamt für Wald hat die Einzelheiten der Mindestanforderungen an Bestimmungsorte im Amtsblatt des Bundesamtes für Wald festzulegen.

Im RIS seit

20.03.2018

Zuletzt aktualisiert am

16.10.2018

Gesetzesnummer

20010158

Dokumentnummer

NOR40200569

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2018/47/P2/NOR40200569

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