(2)Absatz 2,Gemäß § 3 Abs. 1 übermittelte Bekanntmachungen sind sofort, gemäß § 3 Abs. 2 übermittelte Bekanntmachungen sind unverzüglich an das Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union (Amt für Veröffentlichungen) weiterzuleiten.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, übermittelte Bekanntmachungen sind sofort, gemäß Paragraph 3, Absatz 2, übermittelte Bekanntmachungen sind unverzüglich an das Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union (Amt für Veröffentlichungen) weiterzuleiten.