Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Publikationsmedienverordnung Verteidigung und Sicherheit 2019 § 4

Kurztitel

Publikationsmedienverordnung Verteidigung und Sicherheit 2019

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 364/2018 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 8/2026

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

01.03.2019

Außerkrafttretensdatum

30.09.2026

Index

97 Öffentliches Auftragswesen

Text

Paragraph 4,
  1. Absatz eins,Die Wiener Zeitung GmbH hat den Eingang von Bekanntmachungen unverzüglich zu bestätigen.
  2. Absatz 2,Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, übermittelte Bekanntmachungen sind sofort, gemäß Paragraph 3, Absatz 2, übermittelte Bekanntmachungen sind unverzüglich an das Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union (Amt für Veröffentlichungen) weiterzuleiten.
  3. Absatz 3,Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, übermittelte Bekanntmachungen sind sofort und vollständig in der nächstfolgenden Online-Ausgabe des Amtlichen Lieferungsanzeigers zu veröffentlichen.
  4. Absatz 4,Sofern Bekanntmachungen gemäß Paragraph 3, Absatz 2, übermittelt wurden, hat die Wiener Zeitung GmbH die Daten unverzüglich und vollständig in der Online-Ausgabe des Amtlichen Lieferungsanzeigers zu veröffentlichen.
  5. Absatz 5,Die Regelungen der Absatz 2 bis 4 gelten mit der Maßgabe, dass der zur Bekanntmachung Verpflichtete nicht einen späteren Weiterleitungstermin an das Amt für Veröffentlichungen oder einen späteren Veröffentlichungstermin festgelegt hat.
  6. Absatz 6,Die Wiener Zeitung GmbH hat jedenfalls zu gewährleisten, dass die Veröffentlichung einer Bekanntmachung in der Online-Ausgabe des Amtlichen Lieferungsanzeigers nicht vor deren Absendung an das Amt für Veröffentlichungen erfolgt.

Im RIS seit

03.01.2019

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2026

Gesetzesnummer

20010528

Dokumentnummer

NOR40210529

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2018/364/P4/NOR40210529

Navigation im Suchergebnis