Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Ehrengeschenke-Verordnung BMBWF § 2

Kurztitel

Ehrengeschenke-Verordnung BMBWF

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 350/2018

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

20.12.2018

Außerkrafttretensdatum

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948

Text

Paragraph 2,
  1. Absatz eins,Die Dienstbehörde hat das Einlangen der Ehrengeschenke der in ihrem Bereich eingerichteten Internen Revision anzuzeigen. Sofern innerhalb der Dienststelle eine solche nicht eingerichtet ist, hat die Bekanntgabe an die Interne Revision des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung – Zentralstelle zu erfolgen.
  2. Absatz 2,Die Dienstbehörde hat die Interne Revision gemäß Absatz eins, bezüglich des Verkehrswertes anzuhören und danach eine Veräußerung der Ehrengeschenke zu veranlassen, sofern der Verkehrswert die zu erwartenden administrativen Kosten einer Verwertung übersteigt. Für Ehrengeschenke mit geringfügigem oder lediglich symbolischem Wert trifft die Dienstbehörde eine Verfügung im Einzelfall.
  3. Absatz 3,Vereinnahmte Erlöse aus Veräußerungen von Ehrengeschenken fließen der Dienstbehörde zu. Nach Anhörung des jeweils zuständigen Personalvertretungsorganes sind die Erlöse zur Linderung von Notlagen, in die Bedienstete des Ressortbereichs des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung oder deren Hinterbliebene unverschuldet geraten sind, ansonsten für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden.

Im RIS seit

20.12.2018

Zuletzt aktualisiert am

20.12.2018

Gesetzesnummer

20010516

Dokumentnummer

NOR40210294

Navigation im Suchergebnis