(2)Absatz 2,Die Dienstbehörde hat die Interne Revision gemäß Abs. 1 bezüglich des Verkehrswertes anzuhören und danach eine Veräußerung der Ehrengeschenke zu veranlassen, sofern der Verkehrswert die zu erwartenden administrativen Kosten einer Verwertung übersteigt. Für Ehrengeschenke mit geringfügigem oder lediglich symbolischem Wert trifft die Dienstbehörde eine Verfügung im Einzelfall.Die Dienstbehörde hat die Interne Revision gemäß Absatz eins, bezüglich des Verkehrswertes anzuhören und danach eine Veräußerung der Ehrengeschenke zu veranlassen, sofern der Verkehrswert die zu erwartenden administrativen Kosten einer Verwertung übersteigt. Für Ehrengeschenke mit geringfügigem oder lediglich symbolischem Wert trifft die Dienstbehörde eine Verfügung im Einzelfall.