Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Ehrengeschenke-Verordnung BMBWF
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 1
Inkrafttretensdatum
20.12.2018
Außerkrafttretensdatum
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948
Text
§ 1.Paragraph eins,
Die Meldung der Entgegennahme von Ehrengeschenken hat umgehend schriftlich an die Dienstbehörde zu erfolgen, die unverzüglich die weitere Veranlassung gemäß § 2 zu treffen hat. Die Meldung der Entgegennahme von Ehrengeschenken hat umgehend schriftlich an die Dienstbehörde zu erfolgen, die unverzüglich die weitere Veranlassung gemäß Paragraph 2, zu treffen hat.
Im RIS seit
20.12.2018
Zuletzt aktualisiert am
20.12.2018
Gesetzesnummer
20010516
Dokumentnummer
NOR40210293