Bundesrecht konsolidiert

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Aerosolpackungslagerungsverordnung § 8

Kurztitel

Aerosolpackungslagerungsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 347/2018

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 8

Inkrafttretensdatum

01.01.2019

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

APLV

Index

50/01 Gewerbeordnung
60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

3. Abschnitt
Lagerung geringfügiger Mengen

Lagerung geringfügiger Mengen

Paragraph 8,

Die Lagerung von Aerosolpackungen begründet für sich allein nicht die Genehmigungspflicht einer gewerblichen Betriebsanlage, sofern die Lagerung nach Maßgabe der Paragraphen 4, bis 6 erfolgt und

  1. Ziffer eins
    in einer Betriebsanlage nicht mehr als 50 Stück Aerosolpackungen gelagert werden, oder
  2. Ziffer 2
    in einer Betriebsanlage eine Menge von höchstens 200 kg Aerosolpackungen gelagert wird, wobei 50 Stück übersteigende Lagermengen in Räumen, die nicht dem dauerhaften Aufenthalt von Personen dienen, in Transportverpackungen oder unverpackt in allseitig verschließbaren Schränken aus nicht brennbaren Materialien gelagert werden müssen, und die Betriebsanlage über den erforderlichen baulichen Brandschutz verfügt, oder
  3. Ziffer 3
    in Verkaufsräumen der voraussichtliche 50 Stück übersteigende Tagesverkaufsbedarf bzw. die für die Darbietung des Sortiments erforderliche Menge an Aerosolpackungen gelagert wird und die Betriebsanlage über den erforderlichen baulichen Brandschutz verfügt.
Die Lagerungen von Aerosolpackungen gemäß Ziffer 2 bis 3 sind gleichzeitig zulässig.

Im RIS seit

20.12.2018

Zuletzt aktualisiert am

20.12.2018

Gesetzesnummer

20010514

Dokumentnummer

NOR40210278

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