Bundesrecht konsolidiert

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Aerosolpackungslagerungsverordnung § 5

Kurztitel

Aerosolpackungslagerungsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 347/2018

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

01.01.2019

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

APLV

Index

50/01 Gewerbeordnung
60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Unzulässige Lagerung

Paragraph 5,

Aerosolpackungen dürfen nicht gelagert werden:

  1. Ziffer eins
    in Ein-, Aus- und Durchgängen sowie in Ein-, Aus- und Durchfahrten,
  2. Ziffer 2
    in Gängen und Stiegenhäusern,
  3. Ziffer 3
    in Pufferräumen und Schleusen,
  4. Ziffer 4
    in Dachböden, Schächten, Kanälen und schlecht durchlüfteten beengten Bereichen,
  5. Ziffer 5
    in Schaufenstern und Schaukästen,
  6. Ziffer 6
    auf oder unter Stiegen, Rampen, Laufstegen, Podesten und Plattformen,
  7. Ziffer 7
    in Lüftungs- und Klimazentralen, elektrischen Betriebsräumen und Aufstellungsräumen für EDV-Großrechner, Brandmeldezentralen und ähnlichen Zwecken dienenden Räumen,
  8. Ziffer 8
    in Sanitärräumen, Aufenthalts- und Bereitschaftsräumen gemäß Paragraph 36, Arbeitsstättenverordnung – AStV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 368 aus 1998,, in der jeweils geltenden Fassung, sowie in Räumen, die Arbeitnehmern von Arbeitgebern für Wohnzwecke oder zum Zweck der Nächtigung zur Verfügung gestellt werden,
  9. Ziffer 9
    auf Fluchtwegen und in gesicherten Fluchtbereichen,
  10. Ziffer 10
    im Abstand von jeweils mindestens zwei Metern allseitig um Notausgänge, Notausstiege, Notstiegen und Notleitern, außer im Inneren von Vorratsräumen.

Schlagworte

Eingang, Ausgang, Lüftungszentrale, Aufenthaltsraum

Im RIS seit

20.12.2018

Zuletzt aktualisiert am

20.12.2018

Gesetzesnummer

20010514

Dokumentnummer

NOR40210275

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