Bundesrecht konsolidiert

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Aerosolpackungslagerungsverordnung § 3

Kurztitel

Aerosolpackungslagerungsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 347/2018

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

01.01.2019

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

APLV

Index

50/01 Gewerbeordnung
60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Begriffsbestimmungen

Paragraph 3,

Für diese Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

  1. Ziffer eins
    „Lagermenge“ ist die Summe der Nettogewichte aller Aerosolpackungen einer Lagerung; ist auf einer Aerosolpackung nicht das Nettogewicht, sondern das Nettovolumen angegeben, sind zur Ermittlung der Lagermenge 1 000 ml Nettovolumen 1 kg Nettogewicht gleichzusetzen, unabhängig von der tatsächlichen Dichte der Füllung;
  2. Ziffer 2
    „Vorratsräume“ sind Räume, die der Lagerung von Aerosolpackungen und der Lagerung anderer Materialien, Waren oder Gegenstände dienen, und die keine Arbeitsräume im Sinne der Arbeitsstättenverordnung – AStV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 368 aus 1998,, in der jeweils geltenden Fassung, sind;
  3. Ziffer 3
    „Zusammenlagerung“ ist die Lagerung von Aerosolpackungen mit anderen Stoffen oder Gemischen ohne Trennung durch geeignete bauliche Brandschutzmaßnahmen oder entsprechende Abstände;
  4. Ziffer 4
    „Brandabschnitt“ ist ein Bereich, der durch brandabschnittsbildende Wände bzw. Decken von Teilen eines Gebäudes getrennt ist;
  5. Ziffer 5
    „feuerbeständig“ ist eine brandabschnittsbildende Funktion mit einer Feuerwiderstandsdauer von mindestens 90 Minuten;
  6. Ziffer 6
    „feuerhemmend“ ist eine brandabschnittsbildende Funktion mit einer Feuerwiderstandsdauer von mindestens 30 Minuten;
  7. Ziffer 7
    „Sicherheitsschränke“ sind ortsfeste, zur Aufstellung in einem Raum vorgesehene, nicht betretbare Einrichtungen, die zur Herstellung einer Brandabschnittsbildung zwischen darin aufbewahrten Materialien, Waren oder Gegenständen und dem Aufstellungsraum dienen;
  8. Ziffer 8
    „Betriebsfremde Räume“ sind Räume, die nicht zur jeweiligen Betriebsanlage gehören, sowie Räume, die nicht zu einer Gesamtanlage gemäß Paragraph 356 e, GewO 1994, in deren Verbund die jeweilige Betriebsanlage besteht, gehören.

Im RIS seit

20.12.2018

Zuletzt aktualisiert am

20.12.2018

Gesetzesnummer

20010514

Dokumentnummer

NOR40210273

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