Bundesrecht konsolidiert

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Zoll-Touristenexport-Informatikverordnung 2019 § 5

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zoll-Touristenexport-Informatikverordnung 2019

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 344/2018

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

01.01.2019

Außerkrafttretensdatum

31.12.2020

Abkürzung

Zoll-TE-Inf-V 2019

Index

35/02 Zollgesetz

Text

Geheimhaltungspflicht

Paragraph 5,
  1. Absatz eins,Der Bewilligungsinhaber leistet Gewähr dafür, dass die abgabenrechtlichen Geheimhaltungspflichten gemäß Paragraph 48 a, BAO, sowie die datenschutzrechtlichen Geheimhaltungspflichten gemäß Paragraph 6, des Datenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, in der geltenden Fassung, eingehalten werden.
  2. Absatz 2,Hinsichtlich der abgabenrechtlichen Geheimhaltungspflicht gemäß Paragraph 48 a, BAO gelten die Organe und Arbeitnehmer des Bewilligungsinhabers als Beamte im Sinne von Paragraph 74, Ziffer 4, des Strafgesetzbuches, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, in der geltenden Fassung.
  3. Absatz 3,Die Organe und die Arbeitnehmer des Bewilligungsinhabers sind zur Verschwiegenheit über alle ihnen aus ihrer Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen verpflichtet. Eine Entbindung von der Verpflichtung zur Verschwiegenheit kann nur durch die sachlich und örtlich zustände Zollbehörde erfolgen.

Im RIS seit

20.12.2018

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2021

Gesetzesnummer

20010511

Dokumentnummer

NOR40210249

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