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Zoll-Touristenexport-Informatikverordnung 2019 § 12

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zoll-Touristenexport-Informatikverordnung 2019

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 344/2018

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 12

Inkrafttretensdatum

01.01.2019

Außerkrafttretensdatum

31.12.2020

Abkürzung

Zoll-TE-Inf-V 2019

Index

35/02 Zollgesetz

Text

Kontrolle durch den Bundesminister für Finanzen

Paragraph 12,
  1. Absatz eins,Der Bundesminister für Finanzen kann im Zusammenwirken mit der sachlich und örtlich zuständigen Zollbehörde überprüfen, ob
    1. Ziffer eins
      die operationelle Abwicklung von Ausgangsbestätigungen im Sinne des Paragraph 6 a, ZollR-DG den geltenden Zoll- und Steuervorschriften entspricht,
    2. Ziffer 2
      bei der Verarbeitung der Daten im Informatikverfahren gemäß Paragraph 3, die geltenden Datenschutzbestimmungen eingehalten werden und
    3. Ziffer 3
      die erforderlichen Datensicherheitsmaßnahmen ergriffen worden sind.
  2. Absatz 2,Der Bewilligungsinhaber stellt sicher, dass sich die Kontrollorgane von der Einhaltung seiner Pflichten überzeugen können und stellt ihnen die dafür erforderlichen Zugänge, Informationen, Aufzeichnungen, Protokolldaten und Nachweise zur Verfügung.

Schlagworte

Zollvorschrift

Im RIS seit

20.12.2018

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2021

Gesetzesnummer

20010511

Dokumentnummer

NOR40210256

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