Bundesrecht konsolidiert

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Zoll-Touristenexport-Informatikverordnung 2019 § 11

Kurztitel

Zoll-Touristenexport-Informatikverordnung 2019

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 344/2018 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 579/2020

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 11

Inkrafttretensdatum

01.01.2021

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

Zoll-TE-Inf-V 2019

Index

35/02 Zollgesetz

Text

Mitteilungen an das Zollamt Österreich

Paragraph 11,

Der Bewilligungsinhaber hat dem Zollamt Österreich unverzüglich mitzuteilen:

  1. Ziffer eins
    Veränderungen im Zusammenhang mit der Befugnis, der finanziellen und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und der Zuverlässigkeit des Bewilligungsinhabers, die dessen Eignung gemäß Paragraph 2, Absatz 2, beeinträchtigen;
  2. Ziffer 2
    das Auftreten von Abfertigungsspitzen gemäß Paragraph 3, Absatz 4,;
  3. Ziffer 3
    das Auftreten von Störungen, die die ordnungsgemäße operationelle Abwicklung von Ausgangsbestätigungen im Sinne des Paragraph 6 a, ZollR-DG gefährden könnten;
  4. Ziffer 4
    die Einleitung eines Notfallverfahrens gemäß Paragraph 4, sowie die Wiederverfügbarkeit des Informatikverfahrens gemäß Paragraph 3,;
  5. Ziffer 5
    das Auftreten von Abweichungen im Zusammenhang mit den festgelegten Datensicherheitsmaßnahmen gemäß Paragraph 8,;
  6. Ziffer 6
    das Auftreten von Sicherheitsvorfällen im Zusammenhang mit dem Informatikverfahren und den verarbeiteten Daten gemäß Paragraph 3,

Im RIS seit

21.01.2021

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2021

Gesetzesnummer

20010511

Dokumentnummer

NOR40230738

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