(2)Absatz 2,Gegenstand aller Folgeprüfungen des SKS (§ 2 Z 6) sind die in der Beschreibung des SKS enthaltenen Aussagen über das SKS, die Umsetzung der in der Beschreibung des SKS enthaltenen Maßnahmen und deren Wirksamkeit (Wirksamkeitsprüfung). Diese Prüfung bezieht sich auf den Zeitraum zwischen der letzten abgeschlossenen Prüfung des SKS und den Zeitpunkt der aktuellen Prüfung.Gegenstand aller Folgeprüfungen des SKS (Paragraph 2, Ziffer 6,) sind die in der Beschreibung des SKS enthaltenen Aussagen über das SKS, die Umsetzung der in der Beschreibung des SKS enthaltenen Maßnahmen und deren Wirksamkeit (Wirksamkeitsprüfung). Diese Prüfung bezieht sich auf den Zeitraum zwischen der letzten abgeschlossenen Prüfung des SKS und den Zeitpunkt der aktuellen Prüfung.