Bundesrecht konsolidiert

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SKS-Prüfungsverordnung § 12

Kurztitel

SKS-Prüfungsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 340/2018

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 12

Inkrafttretensdatum

01.01.2019

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

SKS-PV

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht

Text

2. Hauptstück
Systematik der Erstellung von Befund und Gutachten

Prüfungsgegenstand (Befundaufnahme)

Paragraph 12,
  1. Absatz eins,Gegenstand der Erstprüfung des SKS (Paragraph 2, Ziffer 5,) sind die in der Beschreibung des SKS enthaltenen Aussagen über das SKS und die Umsetzung der in der Beschreibung des SKS enthaltenen Maßnahmen (Angemessenheitsprüfung bestehend aus der Konzeptionsprüfung und der Umsetzungsprüfung). Diese Prüfung bezieht sich auf den Zeitpunkt der Antragstellung.
  2. Absatz 2,Gegenstand aller Folgeprüfungen des SKS (Paragraph 2, Ziffer 6,) sind die in der Beschreibung des SKS enthaltenen Aussagen über das SKS, die Umsetzung der in der Beschreibung des SKS enthaltenen Maßnahmen und deren Wirksamkeit (Wirksamkeitsprüfung). Diese Prüfung bezieht sich auf den Zeitraum zwischen der letzten abgeschlossenen Prüfung des SKS und den Zeitpunkt der aktuellen Prüfung.

Im RIS seit

21.12.2018

Zuletzt aktualisiert am

21.12.2018

Gesetzesnummer

20010508

Dokumentnummer

NOR40210190

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