Bundesrecht konsolidiert

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Lastprofilverordnung 2018 § 5

Kurztitel

Lastprofilverordnung 2018

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 338/2018

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

01.04.2019

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

LPV 2018

Index

58/02 Energierecht

Text

Überprüfung der standardisierten Lastprofile

Paragraph 5,
  1. Absatz eins,Um allen Netzbenutzern gemäß Paragraph 3, Absatz 2, standardisierte Lastprofile zuweisen zu können und um das Verbrauchsverhalten bestmöglich wiederzugeben, sind von den Verteilernetzbetreibern laufend geeignete Kontrollen zur Überprüfung der eingesetzten standardisierten Lastprofile durchzuführen. Die Ergebnisse sind der E-Control alle fünf Jahre jeweils zum 1. Oktober in elektronischer Form zur Kenntnis zu bringen.
  2. Absatz 2,Die E-Control stellt fest, ob ein Anpassungsbedarf der standardisierten Lastprofile besteht, wobei sie sich des Sachverstandes eines unabhängigen Dritten bedienen kann (Paragraph 36, Absatz 2, Energie-Control-Gesetz – E-ControlG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2010,).

Im RIS seit

18.12.2018

Zuletzt aktualisiert am

18.12.2018

Gesetzesnummer

20010506

Dokumentnummer

NOR40210169

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