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Pensionskassen-Risikomanagementverordnung 2019 § 3

Kurztitel

Pensionskassen-Risikomanagementverordnung 2019

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 331/2018

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

01.01.2019

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

PK-RiMaV 2019

Index

57/03 Betriebliche und private Altersvorsorge

Text

Risikomanagementsystem

Paragraph 3,

Die Pensionskassen stellen sicher, dass die Festlegung, Umsetzung und Aufrechterhaltung eines gemäß Paragraph 21 a, Absatz 2 bis 4 PKG eingerichteten Risikomanagementsystems jedenfalls Folgendes umfasst:

  1. Ziffer eins
    eine klar definierte Risikostrategie, die insbesondere im Einklang mit
    1. Litera a
      der allgemeinen Geschäftsstrategie der Pensionskasse,
    2. Litera b
      den Grundsätzen der Veranlagungspolitik gemäß Paragraph 25 a, PKG,
    3. Litera c
      den Leitlinien der Veranlagung gemäß Paragraph 25, Absatz 4, PKG,
    4. Litera d
      den Geschäftsplänen gemäß Paragraph 20, Absatz eins, PKG,
    5. Litera e
      der Risikotragfähigkeit und der Risikobereitschaft gemäß Paragraph 4, und
    6. Litera f
      den Ergebnissen der eigenen Risikobeurteilung gemäß Paragraph 22 a, PKG ist;
  2. Ziffer 2
    vom Vorstand beschlossene Leitlinien gemäß Paragraph 21 a, Absatz 5, PKG, die die Einhaltung dieser Verordnung gewährleisten;
  3. Ziffer 3
    klar definierte und aufeinander abgestimmte Aufgaben, Verantwortlichkeiten, Entscheidungs- und Eskalationsprozesse;
  4. Ziffer 4
    die Umsetzung mit Hilfe von IT-Systemen. Darunter fallen jedenfalls auch Finanzmarktdaten-Informationssysteme. Die für das Risikomanagement verwendeten IT-Systeme und -Prozesse haben die Integrität, die Verfügbarkeit, die Authentizität sowie die Vertraulichkeit der Daten sicherzustellen und sind auf deren Wirksamkeit regelmäßig zu überprüfen;
  5. Ziffer 5
    die Dokumentation, aus der die Einhaltung der Anforderungen des Paragraph 21 a, PKG und dieser Verordnung für sachkundige Dritte nachvollziehbar hervorgeht;
  6. Ziffer 6
    das Berichtsverfahren und Prozesse, die gewährleisten, dass Informationen über die wesentlichen Risiken, denen die Risikoträger ausgesetzt sind, den verantwortlichen Personen der Pensionskasse zugänglich sind; und
  7. Ziffer 7
    die regelmäßige Überprüfung der Wirksamkeit des Risikomanagementsystems und bei Bedarf dessen Anpassung.

Schlagworte

Entscheidungsprozess

Im RIS seit

18.12.2018

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2022

Gesetzesnummer

20010504

Dokumentnummer

NOR40210119

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