Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Pensionskassen-Risikomanagementverordnung 2019
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 3
Inkrafttretensdatum
01.01.2019
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
PK-RiMaV 2019
Index
57/03 Betriebliche und private Altersvorsorge
Text
Risikomanagementsystem
§ 3.Paragraph 3,
Die Pensionskassen stellen sicher, dass die Festlegung, Umsetzung und Aufrechterhaltung eines gemäß § 21a Abs. 2 bis 4 PKG eingerichteten Risikomanagementsystems jedenfalls Folgendes umfasst: Die Pensionskassen stellen sicher, dass die Festlegung, Umsetzung und Aufrechterhaltung eines gemäß Paragraph 21 a, Absatz 2 bis 4 PKG eingerichteten Risikomanagementsystems jedenfalls Folgendes umfasst:
eine klar definierte Risikostrategie, die insbesondere im Einklang mit
der allgemeinen Geschäftsstrategie der Pensionskasse,
den Grundsätzen der Veranlagungspolitik gemäß § 25a PKG,den Grundsätzen der Veranlagungspolitik gemäß Paragraph 25 a, PKG,
den Leitlinien der Veranlagung gemäß § 25 Abs. 4 PKG,den Leitlinien der Veranlagung gemäß Paragraph 25, Absatz 4, PKG,
den Geschäftsplänen gemäß § 20 Abs. 1 PKG,den Geschäftsplänen gemäß Paragraph 20, Absatz eins, PKG,
der Risikotragfähigkeit und der Risikobereitschaft gemäß § 4 undder Risikotragfähigkeit und der Risikobereitschaft gemäß Paragraph 4, und
den Ergebnissen der eigenen Risikobeurteilung gemäß § 22a PKG ist;den Ergebnissen der eigenen Risikobeurteilung gemäß Paragraph 22 a, PKG ist;
vom Vorstand beschlossene Leitlinien gemäß § 21a Abs. 5 PKG, die die Einhaltung dieser Verordnung gewährleisten;vom Vorstand beschlossene Leitlinien gemäß Paragraph 21 a, Absatz 5, PKG, die die Einhaltung dieser Verordnung gewährleisten;
klar definierte und aufeinander abgestimmte Aufgaben, Verantwortlichkeiten, Entscheidungs- und Eskalationsprozesse;
die Umsetzung mit Hilfe von IT-Systemen. Darunter fallen jedenfalls auch Finanzmarktdaten-Informationssysteme. Die für das Risikomanagement verwendeten IT-Systeme und -Prozesse haben die Integrität, die Verfügbarkeit, die Authentizität sowie die Vertraulichkeit der Daten sicherzustellen und sind auf deren Wirksamkeit regelmäßig zu überprüfen;
die Dokumentation, aus der die Einhaltung der Anforderungen des § 21a PKG und dieser Verordnung für sachkundige Dritte nachvollziehbar hervorgeht;die Dokumentation, aus der die Einhaltung der Anforderungen des Paragraph 21 a, PKG und dieser Verordnung für sachkundige Dritte nachvollziehbar hervorgeht;
das Berichtsverfahren und Prozesse, die gewährleisten, dass Informationen über die wesentlichen Risiken, denen die Risikoträger ausgesetzt sind, den verantwortlichen Personen der Pensionskasse zugänglich sind; und
die regelmäßige Überprüfung der Wirksamkeit des Risikomanagementsystems und bei Bedarf dessen Anpassung.
Schlagworte
Entscheidungsprozess
Im RIS seit
18.12.2018
Zuletzt aktualisiert am
28.06.2022
Gesetzesnummer
20010504
Dokumentnummer
NOR40210119