Bundesrecht konsolidiert

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TSG-Werttarif-VO § 2

Kurztitel

TSG-Werttarif-VO

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 322/2018

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

01.01.2019

Außerkrafttretensdatum

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Tarifanpassung

Paragraph 2,
  1. Absatz eins,Die im Anhang angeführten Tarife werden erstmals drei Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz nach Anhörung eines hiefür einzuberufenden Evaluierungsbeirats angepasst.
  2. Absatz 2,Dem Evaluierungsbeirat gehört jeweils eine Vertreterin oder ein Vetreter
    1. Ziffer eins
      des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz,
    2. Ziffer 2
      des Bundesministeriums für Nachhaltigkeit und Tourismus,
    3. Ziffer 3
      des Bundesministeriums für Finanzen sowie
    4. Ziffer 4
      der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs
    an.
  3. Absatz 3,Der Evaluierungsbeirat wird beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz eingerichtet. Er hat in Abständen von zwei Jahren zusammenzutreten und sich beim ersten Zusammentreten eine Geschäftsordnung zu geben.
  4. Absatz 4,Der Evaluierungsbeirat hat seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit zu fassen.
  5. Absatz 5,Der Evaluierungsbeirat hat die Tarife des Anhangs zu überprüfen und der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz zu berichten sowie eine allenfalls notwendige Anpassung an geänderte Marktpreise vorzuschlagen. Mit diesem Vorgang gilt auch die in Paragraphen 51, Absatz 4 und 52 Absatz 5, TSG jeweils geforderte Anhörung der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs als erfolgt.

Im RIS seit

12.12.2018

Zuletzt aktualisiert am

12.12.2018

Gesetzesnummer

20010492

Dokumentnummer

NOR40210020

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