(5)Absatz 5,Der Evaluierungsbeirat hat die Tarife des Anhangs zu überprüfen und der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz zu berichten sowie eine allenfalls notwendige Anpassung an geänderte Marktpreise vorzuschlagen. Mit diesem Vorgang gilt auch die in §§ 51 Abs. 4 und 52 Abs. 5 TSG jeweils geforderte Anhörung der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs als erfolgt.Der Evaluierungsbeirat hat die Tarife des Anhangs zu überprüfen und der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz zu berichten sowie eine allenfalls notwendige Anpassung an geänderte Marktpreise vorzuschlagen. Mit diesem Vorgang gilt auch die in Paragraphen 51, Absatz 4 und 52 Absatz 5, TSG jeweils geforderte Anhörung der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs als erfolgt.