Bundesrecht konsolidiert

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TSG-Werttarif-VO § 1

Kurztitel

TSG-Werttarif-VO

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 322/2018

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

01.01.2019

Außerkrafttretensdatum

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Entschädigungstarif für Wiederkäuer, Einhufer und Zuchtschweine

Paragraph eins,
  1. Absatz eins,Die Höhe der Entschädigung für Wiederkäuer, Einhufer und Zuchtschweine gemäß Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer eins, TSG wird nach dem Tarif im Anhang festgesetzt.
  2. Absatz 2,Ein Tier ist nur dann ein Zuchttier im Sinne des Anhangs, wenn hiefür von der Besitzerin oder vom Besitzer des betreffenden Tieres eine Bestätigung einer von der zuständigen Tierzuchtbehörde anerkannten Züchtervereinigung (z. B. Herdebuchnachweis) vorgelegt wird.
  3. Absatz 3,Stiermütter sind weibliche Zuchtrinder, die mindestens 30 Tage vor der Tötungsanordnung im Zuchtbuch als „Stiermutter“ eingetragen waren.
  4. Absatz 4,Als Zuchtschweine gelten Schweine im Sinne des Paragraph 52, Absatz 3, TSG.
  5. Absatz 5,Die züchterischen Daten gemäß den Absatz 2 bis 4 sind von der betroffenen Zuchtorganisation der zuständigen Behörde auf deren Aufforderung unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von sieben Tagen zu übermitteln.

Im RIS seit

12.12.2018

Zuletzt aktualisiert am

12.12.2018

Gesetzesnummer

20010492

Dokumentnummer

NOR40210019

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