(1)Absatz eins,Die Höhe der Entschädigung für Wiederkäuer, Einhufer und Zuchtschweine gemäß § 48 Abs. 1 Z 1 TSG wird nach dem Tarif im Anhang festgesetzt.Die Höhe der Entschädigung für Wiederkäuer, Einhufer und Zuchtschweine gemäß Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer eins, TSG wird nach dem Tarif im Anhang festgesetzt.