Bundesrecht konsolidiert

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Schulreifeverordnung § 2

Kurztitel

Schulreifeverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 300/2018

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

01.12.2018

Außerkrafttretensdatum

Index

70/05 Schulpflicht

Text

Kognitive Reife und Grunddispositionen zum Erlernen der Kulturtechniken

Paragraph 2,

Die kognitive Reife und Grunddispositionen zum Erlernen der Kulturtechniken Lesen, Schreiben und Rechnen sind ausreichend entwickelt, wenn das Kind

  1. Ziffer eins
    über phonologische Bewusstheit verfügt,
  2. Ziffer 2
    rasch und sicher vertraute Objekte benennen kann,
  3. Ziffer 3
    über ein mengenbezogenes Vorwissen verfügt,
  4. Ziffer 4
    über ein zahlenbezogenes Vorwissen verfügt sowie
  5. Ziffer 5
    ein altersgemäßes Aufmerksamkeits- und Konzentrationsverhalten zeigt.

Schlagworte

Aufmerksamkeitsverhalten

Im RIS seit

03.12.2018

Zuletzt aktualisiert am

03.12.2018

Gesetzesnummer

20010441

Dokumentnummer

NOR40209777

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