Bundesrecht konsolidiert

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Schulreifeverordnung § 1

Kurztitel

Schulreifeverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 300/2018

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

01.12.2018

Außerkrafttretensdatum

Index

70/05 Schulpflicht

Text

Schulreife

Paragraph eins,
  1. Absatz eins,Die Schulreife eines Kindes gemäß Paragraph 6, Absatz 2 b, Ziffer 2, des Schulpflichtgesetzes 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1985,, liegt vor, wenn es dem Unterricht der ersten Schulstufe zu folgen vermag, ohne körperlich oder geistig überfordert zu werden. Dies setzt ausreichende kognitive Reife und Grunddispositionen zum Erlernen der Kulturtechniken Lesen, Schreiben und Rechnen, ein altersgemäßes Sprachverständnis sowie eine altersgemäße sprachliche Ausdrucksfähigkeit und die für die erfolgreiche Teilnahme am Unterricht der ersten Schulstufe erforderliche körperliche und sozial-emotionale Reife voraus.
  2. Absatz 2,Die Kriterien gemäß Absatz eins, sind entsprechend den Festlegungen der Paragraphen 2 bis 5 zu überprüfen.

Im RIS seit

03.12.2018

Zuletzt aktualisiert am

03.12.2018

Gesetzesnummer

20010441

Dokumentnummer

NOR40209776

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