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Schulreifeverordnung § 1
Gesamte Rechtsvorschrift
heute
/
anderes Datum
§ 0 am 21.09.2026
§ 2 am 21.09.2026
Alle Fassungen
§ 1 heute
§ 1 gültig ab 01.12.2018
Begleitende Dokumente
Hauptdokument
Kurztitel
Schulreifeverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 300/2018
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 1
Inkrafttretensdatum
01.12.2018
Außerkrafttretensdatum
Index
70/05 Schulpflicht
Text
Schulreife
§ 1.
Paragraph eins,
(1)
Absatz eins,
Die Schulreife eines Kindes gemäß § 6 Abs. 2b Z 2 des Schulpflichtgesetzes 1985,
BGBl. Nr. 76/1985
, liegt vor, wenn es dem Unterricht der ersten Schulstufe zu folgen vermag, ohne körperlich oder geistig überfordert zu werden. Dies setzt ausreichende kognitive Reife und Grunddispositionen zum Erlernen der Kulturtechniken Lesen, Schreiben und Rechnen, ein altersgemäßes Sprachverständnis sowie eine altersgemäße sprachliche Ausdrucksfähigkeit und die für die erfolgreiche Teilnahme am Unterricht der ersten Schulstufe erforderliche körperliche und sozial-emotionale Reife voraus.
Die Schulreife eines Kindes gemäß Paragraph 6, Absatz 2 b, Ziffer 2, des Schulpflichtgesetzes 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1985,, liegt vor, wenn es dem Unterricht der ersten Schulstufe zu folgen vermag, ohne körperlich oder geistig überfordert zu werden. Dies setzt ausreichende kognitive Reife und Grunddispositionen zum Erlernen der Kulturtechniken Lesen, Schreiben und Rechnen, ein altersgemäßes Sprachverständnis sowie eine altersgemäße sprachliche Ausdrucksfähigkeit und die für die erfolgreiche Teilnahme am Unterricht der ersten Schulstufe erforderliche körperliche und sozial-emotionale Reife voraus.
(2)
Absatz 2,
Die Kriterien gemäß Abs. 1 sind entsprechend den Festlegungen der §§ 2 bis 5 zu überprüfen.
Die Kriterien gemäß Absatz eins, sind entsprechend den Festlegungen der Paragraphen 2 bis 5 zu überprüfen.
Im RIS seit
03.12.2018
Zuletzt aktualisiert am
03.12.2018
Gesetzesnummer
20010441
Dokumentnummer
NOR40209776
European Legislation Identifier (ELI)
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2018/300/P1/NOR40209776
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