Bundesrecht konsolidiert

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DAC Verordnung „Vulkanland Steiermark“ § 6

Kurztitel

DAC Verordnung „Vulkanland Steiermark“

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 299/2018

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 6

Inkrafttretensdatum

30.11.2018

Außerkrafttretensdatum

Index

80/03 Weinrecht

Text

Paragraph 6,

Für die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Kenntnis und Transparenz von Wein mit der Verkehrsbezeichnung „Vulkanland Steiermark DAC“ wird das Regionale Weinkomitee Steiermark ermächtigt, Beiträge einzuheben. Die Höhe der Beiträge ist vom Regionalen Weinkomitee Steiermark festzusetzen. Für die Umsetzung der Maßnahmen können Dritte beauftragt werden.

Im RIS seit

03.12.2018

Zuletzt aktualisiert am

03.12.2018

Gesetzesnummer

20010439

Dokumentnummer

NOR40209756

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