Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

DAC Verordnung „Vulkanland Steiermark“ § 3

Kurztitel

DAC Verordnung „Vulkanland Steiermark“

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 299/2018

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

30.11.2018

Außerkrafttretensdatum

Index

80/03 Weinrecht

Text

Paragraph 3,

Wein mit der Verkehrsbezeichnung „Vulkanland Steiermark DAC“ ist im Weinbaugebiet Steiermark herzustellen und abzufüllen. Die Herstellung und Abfüllung außerhalb des Weinbaugebietes Steiermark dürfen nur nach Meldung an sowie Genehmigung durch das Regionale Weinkomitee Steiermark erfolgen. Auf bezughabenden Rechnungen, Lieferscheinen und Transportpapieren muss die Herkunft Vulkanland Steiermark ersichtlich sein.

Im RIS seit

03.12.2018

Zuletzt aktualisiert am

03.12.2018

Gesetzesnummer

20010439

Dokumentnummer

NOR40209753

Navigation im Suchergebnis