Bundesrecht konsolidiert

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Override-Verordnung § 3

Kurztitel

Override-Verordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 283/2018

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

20.11.2018

Außerkrafttretensdatum

Index

21/01 Handelsrecht

Text

Ausschüttungssperre

Paragraph 3,

Bei einer Verteilung nach Paragraph 2, dürfen Gewinne nur ausgeschüttet werden, soweit, zusätzlich zu den Regelungen des Paragraph 235, Absatz 2, UGB, die danach verbleibenden jederzeit auflösbaren Rücklagen zuzüglich eines Gewinnvortrags und abzüglich eines Verlustvortrags folgendem Betrag mindestens entsprechen:

  1. Ziffer eins
    bei Verteilung nach Paragraph 2, Absatz eins, dem gesamten Unterschiedsbetrag abzüglich des bereits in der Rückstellung berücksichtigten Betrags;
  2. Ziffer 2
    bei Anwendung des Paragraph 2, Absatz 2, dem in die aktiven Rechnungsabgrenzungsposten eingestellten Betrag.

Im RIS seit

19.11.2018

Zuletzt aktualisiert am

19.11.2018

Gesetzesnummer

20010389

Dokumentnummer

NOR40209386

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