Ausschüttungssperre
§ 3.Paragraph 3,
Bei einer Verteilung nach § 2 dürfen Gewinne nur ausgeschüttet werden, soweit, zusätzlich zu den Regelungen des § 235 Abs. 2 UGB, die danach verbleibenden jederzeit auflösbaren Rücklagen zuzüglich eines Gewinnvortrags und abzüglich eines Verlustvortrags folgendem Betrag mindestens entsprechen: Bei einer Verteilung nach Paragraph 2, dürfen Gewinne nur ausgeschüttet werden, soweit, zusätzlich zu den Regelungen des Paragraph 235, Absatz 2, UGB, die danach verbleibenden jederzeit auflösbaren Rücklagen zuzüglich eines Gewinnvortrags und abzüglich eines Verlustvortrags folgendem Betrag mindestens entsprechen:
bei Verteilung nach § 2 Abs. 1 dem gesamten Unterschiedsbetrag abzüglich des bereits in der Rückstellung berücksichtigten Betrags;bei Verteilung nach Paragraph 2, Absatz eins, dem gesamten Unterschiedsbetrag abzüglich des bereits in der Rückstellung berücksichtigten Betrags;
bei Anwendung des § 2 Abs. 2 dem in die aktiven Rechnungsabgrenzungsposten eingestellten Betrag.bei Anwendung des Paragraph 2, Absatz 2, dem in die aktiven Rechnungsabgrenzungsposten eingestellten Betrag.