Bundesrecht konsolidiert

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Override-Verordnung § 2

Kurztitel

Override-Verordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 283/2018

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

20.11.2018

Außerkrafttretensdatum

Index

21/01 Handelsrecht

Text

Nichtanwendung einer Rechnungslegungsvorschrift

Paragraph 2,
  1. Absatz eins,Werden die den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik entsprechenden biometrischen Rechnungsgrundlagen geändert und ist dadurch eine Zuführung zu oder eine Auflösung von Pensionsrückstellungen, Abfertigungsrückstellungen oder Rückstellungen für die Verpflichtung zu einer Zuwendung anläßlich eines Dienstjubiläums notwendig, so ist der Unterschiedsbetrag, wenn durch die sofortige Zuführung oder Auflösung des gesamten Betrages das möglichst getreue Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage auch mit zusätzlichen Angaben nach Paragraph 222, Absatz 2, UGB nicht vermittelt werden kann, beginnend mit dem Geschäftsjahr der Änderung gleichmäßig auf längstens fünf Jahre zu verteilen. Der Unterschiedsbetrag errechnet sich aus der Differenz zwischen dem nach den bisherigen Rechnungsgrundlagen errechneten Rückstellungsbetrag und dem Rückstellungsbetrag auf der Grundlage der geänderten Rechnungsgrundlagen.
  2. Absatz 2,Anstelle der Verteilung nach Absatz eins, kann die gebotene Rückstellung voll in die Bilanz eingestellt und unter den aktiven Rechnungsabgrenzungsposten der sich gegenüber der nach Absatz eins, gebotenen Rückstellung in den einzelnen Jahren ergebende Unterschiedsbetrag gesondert ausgewiesen werden.

Schlagworte

Vermögenslage, Finanzlage

Im RIS seit

19.11.2018

Zuletzt aktualisiert am

19.11.2018

Gesetzesnummer

20010389

Dokumentnummer

NOR40209385

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