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Modulare Kanzlei- und Gerichtsvollzieher/innen-Grundausbildungsverordnung § 8

Kurztitel

Modulare Kanzlei- und Gerichtsvollzieher/innen-Grundausbildungsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 276/2018 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 320/2024

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 8

Inkrafttretensdatum

01.01.2025

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

MKGAV

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948

Text

Prüfungsordnung

Paragraph 8,
  1. Absatz eins,Die in der jeweiligen Grundausbildung erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten sind im Rahmen der Dienstprüfung (Paragraph 28, BDG 1979) nachzuweisen.
  2. Absatz 2,Die Dienstprüfung setzt sich aus zwei Teilprüfungen zusammen, die
    1. Ziffer eins
      am Ende des Grundmoduls und
    2. Ziffer 2
      am Ende des Ausbildungslehrgangs (Paragraph 12, Absatz 2,) oder im Rahmen des als Pflichtmodul ausgestalteten Prüfungsmoduls (Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 4,) zu absolvieren sind.

Die Zuweisung zur Dienstprüfung bzw. zum Prüfungsmodul erfolgt von Amts wegen durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Oberlandesgerichts oder durch die Oberstaatsanwaltschaft. Die nähere Ausgestaltung dieser Prüfungen ergibt sich aus den Paragraphen 11, Absatz 9 und 10, 12 Absatz 4, 15 und 16 Absatz 5 bis 7,

  1. Absatz 3,Die Prüferinnen und Prüfer, die die einzelnen Teilprüfungen abhalten, sowie die- oder derjenige unter ihnen, die oder der den Vorsitz führt, werden aus dem Kreis der Mitglieder der Prüfungskommission (Paragraph 9,) von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberlandesgerichts oder der Oberstaatsanwaltschaft bestellt, wobei tunlichst darauf zu achten ist, dass die Prüferinnen und Prüfer auch den Fachvortrag in einzelnen Modulen übernehmen.
  2. Absatz 4,Soweit vom Bundesministerium für Justiz Fragenkataloge für die Teilprüfungen veröffentlicht wurden, sind diese Kataloge in ihrer aktuellsten Fassung zur Abhaltung der Teilprüfungen heranzuziehen.
  3. Absatz 5,Das Ergebnis einer Teilprüfung ist von den die Prüfung abhaltenden Prüferinnen und Prüfern unter Beachtung der sich aus den Berichten der Vortragenden oder aus Eigenem ergebenden Wahrnehmungen über die Mitarbeit und das Engagement während der Modultage sowie die in praktischen Übungen, insbesondere aus dem Bereich der IT, erwiesenen Kenntnisse und Fähigkeiten nach den Grundsätzen des Paragraph 31, Absatz 5, BDG 1979 festzulegen.
  4. Absatz 6,Nicht bestandene Teilprüfungen können jeweils zweimal wiederholt werden. Die Reprobationsfrist soll dabei jeweils zumindest vier Wochen betragen. Die zweite Wiederholung einer Teilprüfung hat vor einem Prüfungssenat stattzufinden, der sich aus drei Prüferinnen und Prüfern zusammensetzt, die von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberlandesgerichts oder der Oberstaatsanwaltschaft aus der Prüfungskommission (Paragraph 9,) ausgewählt werden, wobei jene Prüferinnen und Prüfer, die bereits an der Teilprüfung oder der ersten Wiederholungsprüfung mitgewirkt haben, von der Zugehörigkeit zum Prüfungssenat der zweiten Wiederholungsprüfung ausgeschlossen sind.
  5. Absatz 7,Die Beurteilung und Benotung der Dienstprüfung erfolgt unter Einschluss der Ergebnisse aller Teilprüfungen. Das Gesamtergebnis ist mit „Bestanden“ (gegebenenfalls mit Auszeichnung aus einer oder beiden Teilprüfungen) zu beurteilen, sofern alle Teilprüfungen positiv absolviert wurden, andernfalls mit „Nicht bestanden“.
  6. Absatz 8,Über die bestandene Dienstprüfung ist von der oder dem Vorsitzenden gemäß Absatz 3, ein Zeugnis (Anlage 4) auszustellen, in dem die Ergebnisse der Teilprüfungen und die absolvierten Wahlmodule anzuführen sind. Gegebenenfalls sind bei einer oder beiden Teilprüfungen die Worte „mit Auszeichnung bestanden“ anzufügen (Paragraph 31, Absatz 5, BDG 1979). Allfällige Anrechnungen (Paragraph 30, BDG 1979) sind festzuhalten.
  7. Absatz 9,Das Original des Zeugnisses ist der oder dem Auszubildenden auszuhändigen. Eine Zweitschrift des Zeugnisses ist gemeinsam mit allfälligen Teilprüfungsprotokollen und den Ergebnissen schriftlicher Prüfungsarbeiten im Personalakt abzulegen.

Im RIS seit

25.11.2024

Zuletzt aktualisiert am

25.11.2024

Gesetzesnummer

20010369

Dokumentnummer

NOR40266366

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2018/276/P8/NOR40266366

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