Bundesrecht konsolidiert

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Befreiung von der motorbezogenen Versicherungssteuer und kostenlose digitale Vignette für Menschen mit Behinderung sowie automationsunterstützter Nachweis der Behinderung § 1

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Befreiung von der motorbezogenen Versicherungssteuer und kostenlose digitale Vignette für Menschen mit Behinderung sowie automationsunterstützter Nachweis der Behinderung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 270/2018

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

01.09.2018

Außerkrafttretensdatum

30.11.2019

Abkürzung

ANB-V

Index

32/06 Verkehrsteuern

Text

Allgemeine Vorschriften und Datenschutz

Paragraph eins,
  1. Absatz eins,Diese Verordnung regelt die notwendigen Daten und deren Überführung in die Zulassungsevidenz gemäß Paragraph 47, Absatz 4 a, des Kraftfahrgesetzes 1967 (im Folgenden „Zulassungsevidenz“) im Rahmen der Vorbereitung der Einführung des automationsunterstützten Nachweises der Behinderung durch eine Eintragung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel oder der Blindheit im Behindertenpass gemäß Paragraphen 40, ff des Bundesbehindertengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990,, in der geltenden Fassung (im Folgenden „Eintragung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel oder der Blindheit im Behindertenpass“), im Rahmen des Vollzuges der Befreiung gemäß Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 9, des Versicherungssteuergesetzes 1953, Bundesgesetzblatt Nr. 133 aus 1953, und Paragraph 13, Absatz 3 bis 9 des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2002,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2018, (im Folgenden „Initialbefüllung“).
  2. Absatz 2,Die an der Datenverarbeitung im Rahmen der Initialbefüllung Beteiligten, das sind
    • Strichaufzählung
      das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (im Folgenden „Sozialministeriumservice“),
    • Strichaufzählung
      die Versicherer, die für die Erhebung der motorbezogenen Versicherungssteuer gemäß Paragraph 6, Absatz 3, des Versicherungssteuergesetzes 1953 zuständig sind (im Folgenden „Versicherer“), sowie
    • Strichaufzählung
      die Gemeinschaftseinrichtung der zum Betrieb der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung berechtigten Versicherer (im Folgenden „Gemeinschaftseinrichtung“),
    tragen für die technischen und organisatorischen Voraussetzungen Vorsorge, dass die Verpflichtungen, insbesondere Auskunfts-, Berichtigungs- und Löschungspflichten, nach der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), Amtsblatt Nummer L 119 vom 4.5.2016 Seite 1, erfüllt werden können.
  3. Absatz 3,Die jeweils zur Verfügung gestellten personenbezogenen Daten sind von der Gemeinschaftseinrichtung und den Versicherern ausschließlich für den Zweck der Initialbefüllung zu verarbeiten.

Schlagworte

Auskunftspflicht, Berichtigungspflicht

Im RIS seit

24.10.2018

Zuletzt aktualisiert am

15.10.2019

Gesetzesnummer

20010355

Dokumentnummer

NOR40208647

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