(2)Absatz 2,Die an der Datenverarbeitung im Rahmen der Initialbefüllung Beteiligten, das sind
das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (im Folgenden „Sozialministeriumservice“),
die Versicherer, die für die Erhebung der motorbezogenen Versicherungssteuer gemäß § 6 Abs. 3 des Versicherungssteuergesetzes 1953 zuständig sind (im Folgenden „Versicherer“), sowiedie Versicherer, die für die Erhebung der motorbezogenen Versicherungssteuer gemäß Paragraph 6, Absatz 3, des Versicherungssteuergesetzes 1953 zuständig sind (im Folgenden „Versicherer“), sowie
die Gemeinschaftseinrichtung der zum Betrieb der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung berechtigten Versicherer (im Folgenden „Gemeinschaftseinrichtung“),
tragen für die technischen und organisatorischen Voraussetzungen Vorsorge, dass die Verpflichtungen, insbesondere Auskunfts-, Berichtigungs- und Löschungspflichten, nach der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1, erfüllt werden können.tragen für die technischen und organisatorischen Voraussetzungen Vorsorge, dass die Verpflichtungen, insbesondere Auskunfts-, Berichtigungs- und Löschungspflichten, nach der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), Amtsblatt Nummer L 119 vom 4.5.2016 Seite 1, erfüllt werden können.